Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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1873 mit je 500 fl., also im Gesammtbetrage 
mit 1000 fl. zu refundirenden Kirchenbau- 
frist zu entsprechen“, 
ertheilen Wir Unsere enehmigung und be- 
auftragen Unser Staatsministerium der Finanzen, 
hienach zu verfügen. 
38. 
Dem an Uns gerichteten Wunsche, 
„daß diejenigen Staatsdiener, welche seit 
dem 1. Januar 1872 in Pensionsstand ge- 
treten sind, dann die Relicten solcher Staats- 
diener, welche seit dem 1. Jannar 1872 im 
Activitätsstande verstorben sind, die Pen- 
sions= und Unterhaltsbeiträge nach Maß- 
gabe der durch das Finanzgesetz für die 
XI. Budgetperiode bemessenen Gehaltsbezüge 
gewährt erhalten", 
ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung und 
haben demgemäß Unsere Staatsministerien die 
entsprechenden Einleitungen zu treffen. 
Uebrigens wollen Wir hiedurch für die Be- 
handlung anderer Fälle kein Präjudiz geschaffen 
wissen. 
S. 39. 
Den von beiden Kammern an Uns gerichteten 
Anträgen: 
„1) die auf der Amortisationscasse ruhen- 
den Militärpensionen im Betrage von circa 
100,000 fl. seien dort abzuschreiben und zur 
Bestreitung auf den Militäretat zu über- 
nehmen (selbstverständlich mit Ausnahme der 
Gendarmerie-Pensionen); 
2) die innahmen der bayerischen Kriegs- 
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verwaltung aus Realitäten, Rechten u. s. w. 
haben in demselben Umfange, wie es hin- 
sichtlich der Einnahmen des Militäretats 
der übrigen deutschen Heerestheile geschieht, 
für die Zukunft der bayerischen Staatscasse 
zu gute zu gehen; 
3) alle Fonds, welche bisher bei 
Kriegsverwaltung besonders verwaltet 
den, als: 
Remontirungsfond, 
Montur= und Ausrüstungsfond, 
Uebungslagerfond, 
Festungsdotationen 2c. 2c. 
seien, soweit mit dem letzten Dezember 1871 
noch Bestände vorhanden sind, mit Zurech- 
nung der nach diesem Termine noch zu- 
wachsenden nachträglichen Einnahmen und 
ebenso nach Abrechnung der diesen Fonds 
noch zur Last fallenden Ausgaben, der Cen- 
tralstaatscassa zur weiteren Verfügung zu 
stellen und auszuantworten,“ 
ertheilen Wir Unsere Genehmi 
B. 
Winsche und Anträge zu den Nachweisungen. 
8. 40. 
Aus Anlaß des von beiden Kammern in 
dem Gesammtbeschlusse vom 19. April d. Is. 
ausgesprochenen Wunsches, 
„daß den von der Generaldirection der 
k. Verkehrsanstalten publicirten Nachweisun- 
gen immer eine vollständige Bilance beige- 
fügt werde,“ 
beauftragen Wir Unser Staatsministerium des 
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