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Art. 10.
An Stelle der Art. 19, 21 und 22 treten
folgende Bestimmungen:
Satz 1 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich zu vollziehen.
III. Die nach gegenwärtigem Gesetze
„I. Die zur Festungsstrafe Verur-
theilten sind in der Strafanstalt zu den
eingeführten Arbeiten für militärische
Zwecke anzuhalten.
Sie werden außer der Arbeitszeit ein-
geschlossen gehalten.
Festungssträflinge, welche dem Offi-
ciersstande angehörten (Art. 7), können
in Einzelnhaft gehalten und dürfen nur
in einer ihren Verhältnissen entsprechenden
Weise beschäftigt werden.
Die Einzelnhaft kann auch gegen an-
dere Festungssträflinge angewendet, jedoch
ohne deren Zustimmung nicht über die
Dauer von drei Jahren erstreckt werden.
Wurde wegen eines militärischen Ver-
brechens auf Festungsstrafe erkannt, das
zugleich den Charakter eines gemeinen
mit Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechens
an sich trägt, so ist im Urtheile auszu-
sprechen, daß die erkannte Strafe i
Zuchthause zu vollziehen sei.
II. Die gegen Officiere und Junker
und die mit denselben im gleichen Range
stehenden Militärpersonen, sowie die gegen
dienstpräsente Unterofflctere und Soldaten
nach den allgemeinen Strafgesetzen erkannte
Festungshaft ist ausschließlich auf einer
Festung nach Maßgabe des F. 17 Abs. 4
erkannte Gefängnißstrafe steht in der Art
des Vollzuges der nach den allgemeinen
Strafgesetzen erkannten Gefängnißstrafe
gleich. (§. 16 und 22 des Strafgesetz-
buches für das Deutsche Reich.)
IV. Gefängnißstrafen, welche auf Grund
dieses Gesetzes oder gegen die in Nummer II.
bezeichneten Militärpersonen nach den all-
gemeinen Strafgesetzen erkannt werden, sind:
1) gegen Officiere, Junker und die mit
letzteren im gleichen Range stehenden Mi-
litärpersonen auf einer Festung,
2) gegen Unterofficiere und Soldaten,
wenn der Verurtheilte mehr als drei
Monate im Gefängnisse zu verbleiben hat,
in einer militärischen Gefangenanstalt, außer-
dem in den militärischen Straflocalen zu
vollziehen.
Nach gegenwärtigem Gesetze erkannte
Gefängnißstrafen sind jedoch auch an den
in Ziffer 2 benannten Militärpersonen in
einer Festung zu vollziehen, wenn das Ge-
richt solches den militärischen Standesrück-
sichten oder der Bildungsstufe oder den
bürgerlichen Verhältnissen des. Verurtheil-
ten, sowie den besonderen Umständen der
That oder der ihr zu Grunde gelegenen
Gesinnung angemessen findet und in dem
Strafurtheile anordnet.“