Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art. 10. 
An Stelle der Art. 19, 21 und 22 treten 
folgende Bestimmungen: 
Satz 1 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich zu vollziehen. 
III. Die nach gegenwärtigem Gesetze 
„I. Die zur Festungsstrafe Verur- 
theilten sind in der Strafanstalt zu den 
eingeführten Arbeiten für militärische 
Zwecke anzuhalten. 
Sie werden außer der Arbeitszeit ein- 
geschlossen gehalten. 
Festungssträflinge, welche dem Offi- 
ciersstande angehörten (Art. 7), können 
in Einzelnhaft gehalten und dürfen nur 
in einer ihren Verhältnissen entsprechenden 
Weise beschäftigt werden. 
Die Einzelnhaft kann auch gegen an- 
dere Festungssträflinge angewendet, jedoch 
ohne deren Zustimmung nicht über die 
Dauer von drei Jahren erstreckt werden. 
Wurde wegen eines militärischen Ver- 
brechens auf Festungsstrafe erkannt, das 
zugleich den Charakter eines gemeinen 
mit Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechens 
an sich trägt, so ist im Urtheile auszu- 
sprechen, daß die erkannte Strafe i 
Zuchthause zu vollziehen sei. 
II. Die gegen Officiere und Junker 
und die mit denselben im gleichen Range 
stehenden Militärpersonen, sowie die gegen 
dienstpräsente Unterofflctere und Soldaten 
nach den allgemeinen Strafgesetzen erkannte 
Festungshaft ist ausschließlich auf einer 
Festung nach Maßgabe des F. 17 Abs. 4 
erkannte Gefängnißstrafe steht in der Art 
des Vollzuges der nach den allgemeinen 
Strafgesetzen erkannten Gefängnißstrafe 
gleich. (§. 16 und 22 des Strafgesetz- 
buches für das Deutsche Reich.) 
IV. Gefängnißstrafen, welche auf Grund 
dieses Gesetzes oder gegen die in Nummer II. 
bezeichneten Militärpersonen nach den all- 
gemeinen Strafgesetzen erkannt werden, sind: 
1) gegen Officiere, Junker und die mit 
letzteren im gleichen Range stehenden Mi- 
litärpersonen auf einer Festung, 
2) gegen Unterofficiere und Soldaten, 
wenn der Verurtheilte mehr als drei 
Monate im Gefängnisse zu verbleiben hat, 
in einer militärischen Gefangenanstalt, außer- 
dem in den militärischen Straflocalen zu 
vollziehen. 
Nach gegenwärtigem Gesetze erkannte 
Gefängnißstrafen sind jedoch auch an den 
in Ziffer 2 benannten Militärpersonen in 
einer Festung zu vollziehen, wenn das Ge- 
richt solches den militärischen Standesrück- 
sichten oder der Bildungsstufe oder den 
bürgerlichen Verhältnissen des. Verurtheil- 
ten, sowie den besonderen Umständen der 
That oder der ihr zu Grunde gelegenen 
Gesinnung angemessen findet und in dem 
Strafurtheile anordnet.“
	        
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