Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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theilung von Unterofficieren wegen eines 
nach §. 370 Ziff. 5 jenes Gesetzes als 
Uebertretung strafbaren Diebstahls der Ver- 
lust der Charge als militärische Straf= 
folgen kraft des Gesetzes ein. 
Wird gegen eine Militärperson auf eine 
Gefängnißstrafe erkannt wegen Begünsti- 
gung einer Handlung, die mit Todes-, 
Zuchthaus= oder Festungsstrafe bedroht ist, 
oder mit Gefängnißstrafe, mit welcher zu- 
gleich die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte erfolgen kann oder die in 
Art. 25 bezeichneten Straffolgen oder ein- 
zelne derselben verbunden sind, oder durch 
richterlichen Ausspruch verbunden werden 
können, so steht dem Gerichte die Befug- 
niß zu, diese letzteren Straffolgen oder 
einzelne derselben auch über den Begünsti- 
ger zu verhängen.“ 
Art. 18. 
Art. 34 soll lauten: 
„Wenn ein Officier Festungshaft oder 
eine Gefängnißstrafe zu erstehen hat, so 
trifft ihn für die Dauer des Strafvoll- 
zugs kraft des Gesetzes die Suspension 
vom Dienste und dem damit verbundenen 
Einkommen.“ 
Art. 19. 
Art. 35 soll lauten: 
„Eine die Dauer von drei Monaten — 
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bei den im einjährigen Freiwilligendienste 
Stehenden die Dauer von fünf und vierzig 
Tagen — überschreitende Freiheitsstrafe 
wird in die active Dienstzeit nicht einge- 
rechnet.“ 
Art. 20. 
Art. 36 soll lauten: 
„Die Bestimmungen der §#. 40, 41 
und 42 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich finden bei militärischen 
Verbrechen und Vergehen gleichmäßige An- 
wendung."“ 
Art. 21. 
Art. 37 soll lauten: 
„Wer den Entschluß, ein nach gegen- 
wärtigem Gesetze strafbares Verbrechen oder 
Vergehen zu verüben, durch Handlungen, 
welche einen Anfang der Ausführung dieses 
Verbrechens oder Vergehens enthalten, be- 
thätiget hat, ist, wenn das Verbrechen oder 
Vergehen nicht zur Vollendung gekommen, 
wegen Versuches zu bestrafen.“ 
Art. 22. 
Art. 38 soll lauten: 
„Der Versuch eines Vergehens wird 
nur in den Fällen bestraft, in welchen 
das Gesetz dieses ausdrücklich bestimmt."“ 
Art. 23. 
Art. 89 soll lauten:
	        
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