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theilung von Unterofficieren wegen eines
nach §. 370 Ziff. 5 jenes Gesetzes als
Uebertretung strafbaren Diebstahls der Ver-
lust der Charge als militärische Straf=
folgen kraft des Gesetzes ein.
Wird gegen eine Militärperson auf eine
Gefängnißstrafe erkannt wegen Begünsti-
gung einer Handlung, die mit Todes-,
Zuchthaus= oder Festungsstrafe bedroht ist,
oder mit Gefängnißstrafe, mit welcher zu-
gleich die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte erfolgen kann oder die in
Art. 25 bezeichneten Straffolgen oder ein-
zelne derselben verbunden sind, oder durch
richterlichen Ausspruch verbunden werden
können, so steht dem Gerichte die Befug-
niß zu, diese letzteren Straffolgen oder
einzelne derselben auch über den Begünsti-
ger zu verhängen.“
Art. 18.
Art. 34 soll lauten:
„Wenn ein Officier Festungshaft oder
eine Gefängnißstrafe zu erstehen hat, so
trifft ihn für die Dauer des Strafvoll-
zugs kraft des Gesetzes die Suspension
vom Dienste und dem damit verbundenen
Einkommen.“
Art. 19.
Art. 35 soll lauten:
„Eine die Dauer von drei Monaten —
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bei den im einjährigen Freiwilligendienste
Stehenden die Dauer von fünf und vierzig
Tagen — überschreitende Freiheitsstrafe
wird in die active Dienstzeit nicht einge-
rechnet.“
Art. 20.
Art. 36 soll lauten:
„Die Bestimmungen der §#. 40, 41
und 42 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich finden bei militärischen
Verbrechen und Vergehen gleichmäßige An-
wendung."“
Art. 21.
Art. 37 soll lauten:
„Wer den Entschluß, ein nach gegen-
wärtigem Gesetze strafbares Verbrechen oder
Vergehen zu verüben, durch Handlungen,
welche einen Anfang der Ausführung dieses
Verbrechens oder Vergehens enthalten, be-
thätiget hat, ist, wenn das Verbrechen oder
Vergehen nicht zur Vollendung gekommen,
wegen Versuches zu bestrafen.“
Art. 22.
Art. 38 soll lauten:
„Der Versuch eines Vergehens wird
nur in den Fällen bestraft, in welchen
das Gesetz dieses ausdrücklich bestimmt."“
Art. 23.
Art. 89 soll lauten: