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oder Vergehens dem Thäter oder Theil- ist statt „als Theilnehmer“ zu setzen: „als
nehmer wissentlich Beistand leistet, um Gehilfen.“
denselben der Bestrafung zu entziehen,
oder um ihm die Vortheile des Verbre-
chens oder Vergehens zu sichern, ist vor-
behaltlich der Bestimmung des Art 184
wegen Begünstigung mit Gefängniß bis
Art. 37.
Art. 57 ist aufgehoben.
Art. 38.
Art. 59 soll lauten:
zu einem Jahre, und wenn er diesen Bei-
stand seines Vortheiles willen leistet, mit
Gefängniß zu bestrafen.
Diese Strafe darf jedoch dem Maße
nach keine schwerere sein, als die auf die
Handlung selbst angedrohte."
Die Art. 51 und 52 fallen hinweg.
Art. 35.
Art. 53 soll lauten:
„Die Begünstigung ist straflos, wenn
dieselbe dem Thäter oder Theilnehmer
von Angehörigen (F. 52 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich)
gewährt worden ist, um ihn der Bestra-
fung zu entziehen, es sei denn, daß sie
durch diese Handlung eine besondere mili-
tärische Dienstpflicht verletzen.
Als Beihilfe dagegen ist die Begünsti-
„Eine nach gegenwärtigem Gesetze straf-
bare Handlung ist nicht vorhanden, wenn
der Thäter zur Zeit der Begehung der
Handlung sich in einem Zustande von Be-
wußtlosigkeit oder krankhafter Störung der
Geistesthätigkeit befand, durch welche seine
freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.
Gleiches gilt in dem Falle, wenn der
Thäter durch unwiderstehliche Gewalt oder
durch eine Drohung, welche mit einer ge-
genwärtigen, auf andere Weise nicht ab-
wendbaren Gefahr für Leib oder Leben
seiner selbst oder eines Angehörigen (§.52
Abs. 2 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich) verbunden war, zu der
Handlung genöthigt worden ist.“
Art. 39.
In Art. 60 Ziff. 1 und 2 ist statt „Zucht-
hausstrafe“ und „Zuchthaus“ zu setzen: „Fe-
stungsstrafe“.
gung zu bestrafen, wenn sie vor Begeh-
ung der That zugesagt worden ist, und
findet diese Bestimmung auch auf Ange-
hörige Anwendung.“
Art. 36.
In Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1
Art. 40.
Art. 71 Abs. 2 soll lauten:
„Findet das gegenwärtige Gesetz auf