Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

287 288 
oder Vergehens dem Thäter oder Theil- ist statt „als Theilnehmer“ zu setzen: „als 
nehmer wissentlich Beistand leistet, um Gehilfen.“ 
denselben der Bestrafung zu entziehen, 
oder um ihm die Vortheile des Verbre- 
chens oder Vergehens zu sichern, ist vor- 
behaltlich der Bestimmung des Art 184 
wegen Begünstigung mit Gefängniß bis 
Art. 37. 
Art. 57 ist aufgehoben. 
Art. 38. 
Art. 59 soll lauten: 
zu einem Jahre, und wenn er diesen Bei- 
stand seines Vortheiles willen leistet, mit 
Gefängniß zu bestrafen. 
Diese Strafe darf jedoch dem Maße 
nach keine schwerere sein, als die auf die 
Handlung selbst angedrohte." 
Die Art. 51 und 52 fallen hinweg. 
Art. 35. 
Art. 53 soll lauten: 
„Die Begünstigung ist straflos, wenn 
dieselbe dem Thäter oder Theilnehmer 
von Angehörigen (F. 52 Abs. 2 des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich) 
gewährt worden ist, um ihn der Bestra- 
fung zu entziehen, es sei denn, daß sie 
durch diese Handlung eine besondere mili- 
tärische Dienstpflicht verletzen. 
Als Beihilfe dagegen ist die Begünsti- 
„Eine nach gegenwärtigem Gesetze straf- 
bare Handlung ist nicht vorhanden, wenn 
der Thäter zur Zeit der Begehung der 
Handlung sich in einem Zustande von Be- 
wußtlosigkeit oder krankhafter Störung der 
Geistesthätigkeit befand, durch welche seine 
freie Willensbestimmung ausgeschlossen war. 
Gleiches gilt in dem Falle, wenn der 
Thäter durch unwiderstehliche Gewalt oder 
durch eine Drohung, welche mit einer ge- 
genwärtigen, auf andere Weise nicht ab- 
wendbaren Gefahr für Leib oder Leben 
seiner selbst oder eines Angehörigen (§.52 
Abs. 2 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich) verbunden war, zu der 
Handlung genöthigt worden ist.“ 
Art. 39. 
In Art. 60 Ziff. 1 und 2 ist statt „Zucht- 
hausstrafe“ und „Zuchthaus“ zu setzen: „Fe- 
stungsstrafe“. 
gung zu bestrafen, wenn sie vor Begeh- 
ung der That zugesagt worden ist, und 
findet diese Bestimmung auch auf Ange- 
hörige Anwendung.“ 
Art. 36. 
In Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 
Art. 40. 
Art. 71 Abs. 2 soll lauten: 
„Findet das gegenwärtige Gesetz auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.