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Personen des Civilstandes Anwendung,
so sind in Bezug auf dieselben die SS. 55
bis 57 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich zu beobachten."
Art. 41.
Art. 72 soll lauten:
„Eine erlittene Untersuchungshaft kann
bei Fällung des Urtheils auf die erkannte
Strafe ganz oder theilweise angerechnet
werden."“
Art. 42.
An Stelle des Art. 74 treten folgende Be-
stimmungen:
„I. Hat Jemand
4) in verschiedenen Handlungen mehrere
nach gegenwärtigem Gesetze strafbare Ver-
brechen, Vergehen oder Uebertretungen be-
gangen, oder
2) in einer und derselben Handlung
dieses Gesetz in mehrfacher Richtung über-
treten, so soll nur diejenige Strafbestim-
mung, welche die schwerste Strafausmes-
sung zuläßt, in Anwendung gebracht werden.
Befindet sich unter den zusammentref-
fenden strafbaren Handlungen eine, sei es
selbst die mit der geringeren Strafe be-
drohte, mit welcher nach den Bestimmun-
gen des gegenwärtigen Gesetzes Straf-
folgen verbunden oder zulässig sind, so
sind dieselben auch mit der Gesammtstrafe
verbunden oder zulässig.
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II. Wer wegen einer nach gegenwärti-
gem Gesetze strafbaren Handlung rechts-
kräftig zu einer Strafe verurtheilt worden
ist, darf wegen einer andern nach diesem
Gesetze strafbaren Handlung, deren er sich
vor jener Verurtheilung gleichfalls schuldig
gemacht hat, nur dann gerichtlich verfolgt
und bestraft werden, wenn sich annehmen
läßt, daß für beide Straffälle zusammen
bei gleichzeitiger Aburtheilung eine hin-
sichtlich der Gattung oder des Maßes
oder der Folgen schwerere Bestrafung ein-
getreten sein würde, als ihm wegen der
zuerst abgeurtheilten Handlung wirklich
zuerkannt wurde.
In diesem Falle hat das Gericht in
dem späteren Strafurtheile die für beide
Straffälle nach den Vorschriften der Num-
N 4
Abs. 2 eintretenden späteren Aburtheilung
auf Todes= oder lebenslängliche Festungs-
strafe erkannt wird, so bleibt der etwa
schon vollständig oder theilweise stattge-
sundene Vollzug des früheren Strafurtheils
außer Berücksichtigung.
In anderen Fällen ist die später er-
kannte Strafe, soweit als etwa das frühere
Strafurtheil schon vollzogen ist, für bereits
erstanden zu erklären, wobei eine schon
vollzogene Freiheitsstrafe, welche an einer
noch zu vollziehenden Festungsstrafe abzu-
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