Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Personen des Civilstandes Anwendung, 
so sind in Bezug auf dieselben die SS. 55 
bis 57 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich zu beobachten." 
Art. 41. 
Art. 72 soll lauten: 
„Eine erlittene Untersuchungshaft kann 
bei Fällung des Urtheils auf die erkannte 
Strafe ganz oder theilweise angerechnet 
werden."“ 
Art. 42. 
An Stelle des Art. 74 treten folgende Be- 
stimmungen: 
„I. Hat Jemand 
4) in verschiedenen Handlungen mehrere 
nach gegenwärtigem Gesetze strafbare Ver- 
brechen, Vergehen oder Uebertretungen be- 
gangen, oder 
2) in einer und derselben Handlung 
dieses Gesetz in mehrfacher Richtung über- 
treten, so soll nur diejenige Strafbestim- 
mung, welche die schwerste Strafausmes- 
sung zuläßt, in Anwendung gebracht werden. 
Befindet sich unter den zusammentref- 
fenden strafbaren Handlungen eine, sei es 
selbst die mit der geringeren Strafe be- 
drohte, mit welcher nach den Bestimmun- 
gen des gegenwärtigen Gesetzes Straf- 
folgen verbunden oder zulässig sind, so 
sind dieselben auch mit der Gesammtstrafe 
verbunden oder zulässig. 
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II. Wer wegen einer nach gegenwärti- 
gem Gesetze strafbaren Handlung rechts- 
kräftig zu einer Strafe verurtheilt worden 
ist, darf wegen einer andern nach diesem 
Gesetze strafbaren Handlung, deren er sich 
vor jener Verurtheilung gleichfalls schuldig 
gemacht hat, nur dann gerichtlich verfolgt 
und bestraft werden, wenn sich annehmen 
läßt, daß für beide Straffälle zusammen 
bei gleichzeitiger Aburtheilung eine hin- 
sichtlich der Gattung oder des Maßes 
oder der Folgen schwerere Bestrafung ein- 
getreten sein würde, als ihm wegen der 
zuerst abgeurtheilten Handlung wirklich 
zuerkannt wurde. 
In diesem Falle hat das Gericht in 
dem späteren Strafurtheile die für beide 
Straffälle nach den Vorschriften der Num- 
N 4 
Abs. 2 eintretenden späteren Aburtheilung 
auf Todes= oder lebenslängliche Festungs- 
strafe erkannt wird, so bleibt der etwa 
schon vollständig oder theilweise stattge- 
sundene Vollzug des früheren Strafurtheils 
außer Berücksichtigung. 
In anderen Fällen ist die später er- 
kannte Strafe, soweit als etwa das frühere 
Strafurtheil schon vollzogen ist, für bereits 
erstanden zu erklären, wobei eine schon 
vollzogene Freiheitsstrafe, welche an einer 
noch zu vollziehenden Festungsstrafe abzu- 
26"“
	        
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