Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
bezeichneten Handlungen schuldig machen, 
kommen im Frieden die allgemeinen straf- 
rechtlichen Bestimmungen in Anwendung; 
jedoch sind diese Handlungen als mili- 
tärische Verbrechen zu behandeln, wenn 
sie gegen den König gerichtet sind. 
Wird in solchen Fällen auf Festungs- 
haft erkannt, so sind damit die in Art. 25 
bezeichneten Straffolgen verbunden. 
II. Während des Kriegs-Zustandes 
werden die in Nummer I besagten Hand- 
lungen mit dem Tode bestraft, es kann 
jedoch in den Fällen der S#. 83 bis 86 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich bei Vorliegen mildernder Umstände 
lebenslängliche oder zeitige Festungsstrafe 
nicht unter zwölf Jahren erkannt werden. 
III. Militärpersonen, welche sich des 
in F. 87 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich bezeichneten Verbrechens 
schuldig machen, werden mit Festungs- 
strafe von zwölf bis zwanzig Jahren und, 
wenn der Krieg ausgebrochen ist, mit 
lebenslänglicher Festungsstrafe bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so tritt Festungsstrafe bis zu zwölf Jahren 
und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, 
Festungsstrafe von zwölf bis zwanzig 
Jahren ein. 
Im Marginale des Art. 88 sind die 
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Worte „und andere staatsgefährliche Hand- 
lungen“ zu streichen“. 
Art. 
Art. 89 soll lauten: 
„Militärpersonen, welche sich einer der 
in den §§. 89 und 90, oder während 
eines Krieges und in der Absicht, den 
Feind zu begünstigen, der in F. 92 des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
bezeichneten Handlungen schuldig machen, 
sind wegen Kriegsverrathes zu bestrafen“. 
Art. 52. 
Art. 90 soll lauten: 
„Des Kriegsverrathes machen sich ferner 
diejenigen Militärpersonen schuldig, welche 
in der Absicht, den Feind zu begünstigen: 
1) das Geheimniß des Postens, das 
Feldgeschrei oder die Losung, dem Feinde 
oder irgend Jemanden, der davon keine 
Kenntniß haben soll, offenbaren; 
2) vor dem Feinde als Wachtposten, 
Commandanten eines Detachements, einer 
Wache, Ronde oder Patrouille falsche 
Meldungen oder Postenübergaben machen, 
oder richtige zu machen unterlassen, ins- 
besondere Wahrnehmungen, die sich auf 
die Vertheidigung des Postens beziehen, 
verschweigen; 
3) vor dem Feinde, um die Truppen 
zu beunruhigen, Unordnung und Schrecken
	        
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