Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

321 
das älteste rechtskundige Gerichtsmitglied, 
werm von dem Militär-Obergerichte keine 
andere Anordnung getroffen wird. 
Art. 103. 
Art. 49 Abs. 2 soll lauten: 
„Dieselben werden wie die zu den 
Acten zu fertigenden Abschriften von dem 
die Hauptverhandlung leitenden Auditor 
und dem Protokollführer unterzeichnet, die 
Sitzungsprotokolle auch von dem Vor- 
sitzenden.“ 
Art. 104. 
Art. 51 soll lauten: 
„Das Obergericht entscheidet ferner 
über die zwischen den Militärbezirks- 
(Feld-) Gerichten, zwischen diesen und 
den Militär-Untergerichten, dann zwischen 
den Untersuchungsrichtern, sowie den Mi- 
litär-Untergerichten verschiedener Militär- 
bezirks= (Feld-) Gerichtssprengel, endlich 
zwischen den ordentlichen Militärgerichten 
und den zur Anordnung von Standgerichten 
zuständigen Commandanten entstandenen 
Competengconflicte.“ 
Art. 105. 
Art. 55 soll lauten: 
„Bezüglich des geschäftlichen Wirkungs- 
kreises des Präsidenten und Directors 
finden die Bestimmungen der Art. 44 
322 
bis 46 mit der Beschränkung analoge 
Anwendung, daß außer den Fällen der 
Verhinderung (Art. 56) der Vorsitz bei 
den öffentlichen Verhandlungen des Ober- 
gerichts dem Präsidenten, deren Leitung 
aber dem Gerichtsdirector ausschließlich 
obliegt.“ 
Art. 106. 
Art. 62 Ziff. 1 soll lauten: 
„1) die dienstpräsenten Officiere und 
Unterofficiere des stehenden Heeres und 
der Landwehr, insoweit die Angehörigen 
der Reserve und der Landwehr nicht blos 
zu Uebungen einberufen sind.“ 
Art. 107. 
Art. 68 soll lauten: 
„Aus den Hauptlisten sind unter ge- 
nauer Einhaltung der Reihenfolge für 
jede einzelne Hauptverhandlung in Fällen 
des Art. 38 Ziff. 1 achtzehn, in anderen 
Fällen neun Geschworne in eine Liste, 
die Geschwornendienstliste, zusammenzu- 
stellen und zwar nach Maßgabe des 
Dienstgrades des Beschuldigten (Art. 70 
und 72) und in der Art, daß in Fällen 
des Art. 38 Ziff. 1 je zwei, in anderen 
Fällen je ein Geschworner derselben Charge 
über die nach Art. 70 zum Dienste er- 
forderliche Zahl eingesetzt werden. 
Hiebei dürfen die am Gerichtssttze 
28“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.