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das älteste rechtskundige Gerichtsmitglied,
werm von dem Militär-Obergerichte keine
andere Anordnung getroffen wird.
Art. 103.
Art. 49 Abs. 2 soll lauten:
„Dieselben werden wie die zu den
Acten zu fertigenden Abschriften von dem
die Hauptverhandlung leitenden Auditor
und dem Protokollführer unterzeichnet, die
Sitzungsprotokolle auch von dem Vor-
sitzenden.“
Art. 104.
Art. 51 soll lauten:
„Das Obergericht entscheidet ferner
über die zwischen den Militärbezirks-
(Feld-) Gerichten, zwischen diesen und
den Militär-Untergerichten, dann zwischen
den Untersuchungsrichtern, sowie den Mi-
litär-Untergerichten verschiedener Militär-
bezirks= (Feld-) Gerichtssprengel, endlich
zwischen den ordentlichen Militärgerichten
und den zur Anordnung von Standgerichten
zuständigen Commandanten entstandenen
Competengconflicte.“
Art. 105.
Art. 55 soll lauten:
„Bezüglich des geschäftlichen Wirkungs-
kreises des Präsidenten und Directors
finden die Bestimmungen der Art. 44
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bis 46 mit der Beschränkung analoge
Anwendung, daß außer den Fällen der
Verhinderung (Art. 56) der Vorsitz bei
den öffentlichen Verhandlungen des Ober-
gerichts dem Präsidenten, deren Leitung
aber dem Gerichtsdirector ausschließlich
obliegt.“
Art. 106.
Art. 62 Ziff. 1 soll lauten:
„1) die dienstpräsenten Officiere und
Unterofficiere des stehenden Heeres und
der Landwehr, insoweit die Angehörigen
der Reserve und der Landwehr nicht blos
zu Uebungen einberufen sind.“
Art. 107.
Art. 68 soll lauten:
„Aus den Hauptlisten sind unter ge-
nauer Einhaltung der Reihenfolge für
jede einzelne Hauptverhandlung in Fällen
des Art. 38 Ziff. 1 achtzehn, in anderen
Fällen neun Geschworne in eine Liste,
die Geschwornendienstliste, zusammenzu-
stellen und zwar nach Maßgabe des
Dienstgrades des Beschuldigten (Art. 70
und 72) und in der Art, daß in Fällen
des Art. 38 Ziff. 1 je zwei, in anderen
Fällen je ein Geschworner derselben Charge
über die nach Art. 70 zum Dienste er-
forderliche Zahl eingesetzt werden.
Hiebei dürfen die am Gerichtssttze
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