23
Dasselbe gilt von Verordnungen, welche künftig
zum Zwecke der Revision einer bestehenden gil-
tigen Verordnung erlassen werden, insoweit diese
letztere nicht unter Zustimmung des Landtages
zu Stande gekommen ist, oder sonst die Natur
eines Gesetzes an sich trägt.
Enthält in Fällen, in denen das gegenwärtige
Gesetz auf Verordnungen Bezug nimmt, eine
Verordnung eine Mehrheit von Anordnungen
und ist in der betreffenden Verordnung nur die
Uebertretung eines Theiles der getroffenen Anord-
nungen unter Strafe gestellt, so findet Art. 21 auch
auf die Uebertretung der übrigen Anordnungen
keine Anwendung.
Dritte Abtbellung.
Besondere Strafbestimmungen.
Erstes Bauptstück
Uebertretungen in Bezug auf einzelne
Staatseinrichtungen und öffentliche
Verpflichtungen.
Art. 23.
Wer ohne Erlaubniß der Aufsichtsbeamten mit
Gefangenen in Verkehr tritt oder denselben etwas
zubringt, wird an Geld bis zu fünf Thalern
oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Art. 24.
Wer von einer Verehelichung, Entbindung oder
von einem Todesfalle die ihm nach Gesetz oder
Verordnung obliegende Anzeige nicht innerhalb
der vorgeschriebenen Frist macht, wird, insoferne
nicht disciplinäre Ahndung stattfindet, an Geld
bis zu fünfzehn Thalern gestraft.
Art. 25.
Wer ohne Bewilligung der Staatsregierung
24
seinen Geschlechtsnamen ändert, wird an Geld
bis zu fünfzehn Thalern bestraft.
Derselben Strafe unterliegen Eltern, Pflege-
Eltern und Vormünder, welche ohne solche Be-
willigung den Geschlechtsnamen ihrer Kinder,
Pflegekinder oder Mündel ändern.
Art. 26.
An Geld bis zu dreißig Thalern oder mit
Haft bis zu vierzehn Tagen wird gestraft, wer
seiner Dienerschaft gleiche Livrée wie jene des
königlichen Hauses gibt, und wer letztere unbe-
fugt trägt.
Art. 27.
Wer Personen, welche bei Unglücksfällen, bei
drohender oder bereits eingetretener Feuersge-
fahr oder anderer öffentlicher Gefahr oder Noth
Hilfe oder Dieuste leisten, an solcher Hilfe oder
Dienstleistung vorsätzlich stört oder ohne hin-
reichenden Grund von solcher Hilfeleistung ab-
hält, wird an Geld bis zu fünfzig Thalern oder
mit Haft gestraft.
Art. 28.
Wer, ohne unter Polizeiaufsicht zu stehen,
von der zuständigen Polizeibehörde auf Grund
bestehender gesetzlicher Bestimmungen angewiesen
ist, einen gewissen Bezirk zu verlassen oder nicht
zu betreten, soll, wenn er dieser Anweisung zu-
widerhandelt, mit Haft bis zu vierzehn Tagen
bestraft werden.
Art. 29.
An Geld bis zu fünf Thalern werden Pflich-
tige oder deren Stellvertreter gestraft, welche
die nach Festsetzung der Gemeindeverwaltung
sie treffenden Dienste zur Uebernahme der Si-
cherheitswache, sowie zur Erhaltung der Fahr-