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barkeit der Gemeindewege und Districtsstraßen
ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht
zur rechten Zeit oder nicht in gehöriger Weise
leisten.
In der Pfalz wird die Verpflichtung zur
Leistung solcher Dienste durch ortspolizeiliche
Vorschrift geregelt.
Zweites Hauptstück.
Uebertretungen in Bezug auf öffent-
liche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
Art. 30.
Wer vorsätzlich durch falschen Nothruf oder
falsche Nothsignale, durch öffentlichen Aufruf,
durch aufreizende Reden, Gesänge oder Musik=
stücke, oder durch den Gebrauch von Partei-
oder Losungszeichen Besorgniß von Gefahren,
Noth oder Unglücksfällen unter den Bewohnern
eines Ortes verbreitet oder zu verbreiten sucht,
oder an öffentlichen Orten einen Zusammenlauf
oder eine Bewegung der bewaffneten Macht ver-
ursacht oder zu verursachen sucht, wird, soferne
die Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich § 360 Ziff. 11 nicht anwendbar
sind, an Geld bis zu dreißig Thalern oder mit
Haft bis zu vier Wochen gestraft.
Art. 31.
An Geld bis zu fünf Thalern werden Wirthe
oder deren Stellvertreter gestraft, welche Per-
sonen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
der Besuch ihrer Wirthshäuser untersagt ist, diesen
Besuch, ungeachtet des ihnen von der Polizeibe-
hörde bekannt gegebenen Verbotes wissentlich
gestatten.
Art. 32.
An Geld bis zu fünfzehn Thalern oder
Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:
1) wer ohne die nach Verordnung erforderliche
polizeiliche Erlaubniß öffentliche Lustbarkeiten,
wie Tanzmusiken, Maskeraden, Schießen,
Preiskegelschieben, Feuerwerke, theatralische
Aufführungen, Vorstellungen aus dem Ge-
biete der Kunstreiterei, Gymnastik oder ähn-
licher Kunstfertigkeiten veranstaltet;
wer ohne die nach Verordnung erforderliche
polizeiliche Erlaubniß Menagerien, Wachs-
figurencabinete, Sammlungen von Kunst-
oder Naturmerkwürdigkeiten, Panoramen,
Caroussele oder ähnliche Vorrichtungen auf-
stellt und dafür Eintrittsgeld erhebt;
3) wer die bei Ertheilung der Erlaubniß zu
solchen Unternehmungen von der Polizei-
behörde ihm aufgelegten Bedingungen verletzt.
Unabhängig von der Strafverfolgung können
solche Unternehmungen von der Polizeibehörde
jederzeit eingestellt werden.
Auf Scheibenschießen, welche von anerkannten
Schützengesellschaften in ihrem gewöhnlichen Lo-
cale oder von kleineren Gesellschaften an erlaubten
Schießstätten abgehalten werden, findet die Be-
stimmung der Ziffer 1 keine Anwendung.
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Art. 33.
An Geld bis zu fünf Thalern oder mit Haft
bis zu drei Tagen wird gestraft, wer ohne die
nach Verordnung erforderliche polizeiliche Er-
laubniß oder mit Ueberschreitung der ihm er-
theilten Bewilligung gegen Bezahlung in Wirth-
schaftslocalitäten o#der an anderen öffentlichen
Orten Musikstücke, Gesänge, Declamationen, Ma-
rionettenspiele, Taschenspielerkünste oder ähnliche
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