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fügbar gewordenen Bestände der für den Kriegs-
fall asservirten Militärfonds bestimmt, soweit
solche nicht nach dem gegenwärtigen Finanz-
gesetze als Zuschuß zu den laufenden Ein-
nahmen zu verwenden sind.
Tit. II.
Festsetzung der Ausgaben.
K. 4.
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden
Dienst sind auf die jährliche Durchschnitts-
summe von «
35,218,625 fl. für die Verwaltung,
74,969,635 fl. für den Staatsaufwand,
110,188,260 fl. in Summa
(Einhundert zehn Millionen einhundert acht
und achtzig Tausend zweihundert sechzig Gulden)
festgesetzt.
Vorgriffe auf diese Durchschnittssummen für
Rechnung nachfolgender Jahre finden nicht statt.
*-
Die für die verschiedenen Zweige der Ver-
waltung und für die einzelnen Staatsministerien
und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen
sind in den Beilagen B, C und D enthalten.
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme
der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Produc-
tions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen
Verwaltungszweigen in der Regel unüber-
schreitbar.
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Jeder Staatsminister ist dafür verantwort-
lich, daß die für seinen Geschäftskreis fest-
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken
verwendet werden, und er hat die Etats seines
Ministeriums und der demselben untergebenen
Verwaltungszweige zu vertreten.
Bezüglich des Militär-Hauptetats wird dem
Kriegsminister das Recht der Uebertragungen
vorbehalten, falls diese im Interesse der Ver-
waltung des Heeres geboten erscheinen.
g. 6.
Zur Deckung des Bedarfes der Staats-
schuldentilgungs-Anstalt werden nachstehende Do-
tationen bestimmt:
I. Für die allgemeine (alte und neue)
Staatsschuld.
1) Zinscassa.
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und
zur Verzinsung aller Gattungen der allgemeinen
Staatsschuld aus dem Reinertrage des Malz-
aufschlages einschließlich des Steuerbeischlages
der Pfalz von 100,000 fl. ein voranschlägiger
Betrag von 6,023,461 fl.
Die Zinsen der im Jahre 1870 für Kriegs-
zwecke aufgenommenen fünfprocentigen Anlehen
sind, soweit solche im Laufe der XI. Finanz=
periode noch ihre Deckung zu finden haben, aus
der französischen Kriegsentschädigung zu be-
zahlen.
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