Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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fügbar gewordenen Bestände der für den Kriegs- 
fall asservirten Militärfonds bestimmt, soweit 
solche nicht nach dem gegenwärtigen Finanz- 
gesetze als Zuschuß zu den laufenden Ein- 
nahmen zu verwenden sind. 
Tit. II. 
Festsetzung der Ausgaben. 
K. 4. 
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden 
Dienst sind auf die jährliche Durchschnitts- 
summe von « 
35,218,625 fl. für die Verwaltung, 
74,969,635 fl. für den Staatsaufwand, 
110,188,260 fl. in Summa 
(Einhundert zehn Millionen einhundert acht 
und achtzig Tausend zweihundert sechzig Gulden) 
festgesetzt. 
Vorgriffe auf diese Durchschnittssummen für 
Rechnung nachfolgender Jahre finden nicht statt. 
*- 
Die für die verschiedenen Zweige der Ver- 
waltung und für die einzelnen Staatsministerien 
und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen 
sind in den Beilagen B, C und D enthalten. 
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme 
der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Produc- 
tions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen 
Verwaltungszweigen in der Regel unüber- 
schreitbar. 
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Jeder Staatsminister ist dafür verantwort- 
lich, daß die für seinen Geschäftskreis fest- 
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken 
verwendet werden, und er hat die Etats seines 
Ministeriums und der demselben untergebenen 
Verwaltungszweige zu vertreten. 
Bezüglich des Militär-Hauptetats wird dem 
Kriegsminister das Recht der Uebertragungen 
vorbehalten, falls diese im Interesse der Ver- 
waltung des Heeres geboten erscheinen. 
g. 6. 
Zur Deckung des Bedarfes der Staats- 
schuldentilgungs-Anstalt werden nachstehende Do- 
tationen bestimmt: 
I. Für die allgemeine (alte und neue) 
Staatsschuld. 
1) Zinscassa. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und 
zur Verzinsung aller Gattungen der allgemeinen 
Staatsschuld aus dem Reinertrage des Malz- 
aufschlages einschließlich des Steuerbeischlages 
der Pfalz von 100,000 fl. ein voranschlägiger 
Betrag von 6,023,461 fl. 
Die Zinsen der im Jahre 1870 für Kriegs- 
zwecke aufgenommenen fünfprocentigen Anlehen 
sind, soweit solche im Laufe der XI. Finanz= 
periode noch ihre Deckung zu finden haben, aus 
der französischen Kriegsentschädigung zu be- 
zahlen. 
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