Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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2. Tilgungseassa. 
Zur Heimzahlung des neuen allgemeinen An- 
lehens vom Jahre 1857 zu 4 ½ Procent 
(Art. 2 des Gesetzes vom 16. März 1855) 
sind die eingehenden Ablösungsschillinge der 
Staatsgrundrenten nach den diesfallsigen gesetz- 
lichen Bestimmungen zu verwenden. 
Die Tilgung der übrigen Gattungen der 
allgemeinen Staatsschuld mit Einschluß des An- 
nuitätenanlehens von 1852 und des Prämien= 
anlehens von 1866, jedoch mit Ausschluß des 
gemäß Specialgesetz zu tilgenden Militäranlehens 
von 1870, hat aus den Maljzausschlagserträg- 
nissen nach dem wirklichen Bedarfe im Voran- 
schlage zu 1,220,370 fl. zu erfolgen. 
Zur Abzahlung an der alten vor dem 
Jahre 1848 entstandenen Schuld wird der Be- 
trag von jährlich 720,000 fl. bestimmt und 
soll in jedem Jahre wenigstens Eine Endziffer 
der verloosbaren alten Schuld auf Inhaber und 
Namen mittels Verloosung zur Heimzahlung 
gebracht werden. 
An dem Militäranlehen des Jahres 1855 
sollen, soferne nicht die Bestimmungen des Art. 2 
des Gesetzes über die Verwendung des Antheiles 
Bayerns an der französischen Kriegsentschädi- 
gung in Wirksamkeit treten, jährlich 29 Pro- 
cent des Gesammtbetrages aller bis 1. Octo- 
ber 1866 aufgenommenen Militär-Anlehen 
durch Verleosung zur Rückzahlung gebracht und 
die Militär-Anlehen vom Jahre 1859 und der 
späteren Jahre erst alsdann zur Verloosung bei- 
gezogen werden, wenn die Militkranlehen der 
vorausgegangenen Jahre vollständig getilgt sind. 
II. Fürdie Pensions-Amortisations- 
Cassa. 
a) Aus den Activresten der Staatsschulden- 
tilgungs-Hauptcassa der VIII. Finanz= 
periode ein Betrag von 349,307 fl. 
b) aus den Malzaufschlags-Erträgnissen ein 
Zuschuß im voranschlägigen Betrage von 
198,021 fl. 
Außer den am Ende der X. Finanzperiode 
bestehenden Pensionen werden vom 1. Januar 
1872 an auf die Pensions-Amortisationscassa 
weiter überwiesen: 
a) pragmatische Ruhegehalte und Pensionen 
von Beamten der k. Steuercataster-Com- 
mission und ihrer Hinterlassenen im Ma- 
rimalbetrage von 1000 fl., 
b) Unterhaltsbeiträge für Wittwen und Wei- 
sen von Bediensteten der Steuercataster- 
Commission im Maximalbetrage von 254fl., 
P) Sustentationen entbehrlich gewordener Be- 
diensteter der Steuercataster-Commission 
und ihrer Hinterlassenen im Maximalbe- 
trage von 17,890 fl. 
IIII. Für die Eisenbahnbau-Dota- 
tions-Cassa. 
Von dem Reinertrag der Bahnrente der zur 
Verzinsung und gesetzlichen Tilgung der vor 
dem 1. Januar 1870 und soweit das Jahr 1873
	        
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