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strafgesetzbuches), hinsichtlich dieser Hand-
lungen, wenn sie einer bayerischen Mili-
tärbehörde vorgeführt werden und ihr Ge-
richtsstand nicht vor einer andern deutschen
Militärbehörde begründet ist;
6) die Bewohner eines in Belagerungsstand
erklärten Platzes oder Bezirkes nach Maß-
gabe der Bestimmungen über den Bela-
gerungsstand.“
Artikel 4.
In Artikel 7 fällt das Allegat: „(Artikel
8 des Militärstrafgesetzbuches)“ hinweg.
Artikel 5.
In Artikel 21 und 177 Absatz 2 Ziffer
ist zu setzen statt: „Artikel 58 bis 60“
„Artikel 58“.
Artikel 6.
Artikel 24 soll lauten:
„I. Die Militäruntergerichte sind zu-
ständig für die militärgerichtlich abzuurthei-
lenden Strafsachen:
1) hinsichtlich der nach den allgemeinen Straf-
gesetzen strafbaren Handlungen in densel-
ben Fällen, wie die Stadt= und Land-
gerichte gemäß der Artikel 58—61 des
Gesetzes vom 26. December 1871, den
Vollzug der Einführung des Strafgesetz-
buches für das Deutsche Reich in Bayern
betreffend;
2) hinsichtlich der nach dem Militärstrafgesetz-
buche für das Deutsche Reich als Ver-
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gehen strafbaren Handlungen in den
Fällen:
der 88. 64—66;
des S. 77 mit Ausnahme der im Felde
verschuldeten Fälle;
der &. 79, 89 91 Absatz 1, 92
und 94;
des §#. 99, wenn lediglich eine nach
§. 92 oder 94 strafbare Handlung
bezweckt werden wollte;
des S. 101;
des S. 111, wenn dieselbe Handlung,
an einem Vorgesetzten begangen, nach
§ 89—91 Absatz 1, 92 und 94
strafbar wäre;
des F. 114 mit Ausnahme des Rück-
falles, danm der SS. 115 und 116,
wenn die strafbare Handlung des Un-
tergebenen zur Zuständigkeit des Un-
tergerichts gehören würde;
des F. 121 Absatz 1, des §. 122 mit
Ausnahme des wiederholten Rückfalles,
dann des F. 125, wenn dieselbe Hand-
lung, von einem Vorgesetzten begangen,
zur Zuständigkeit des Untergerichts
gehörte;
des §. 137, wenn die Höhe des ver-
ursachten Schadens nicht über 50
Thaler beträgt;
des S. 138, wenn der Werth der ent-
wendeten oder unterschlagenen Sache den
Betrag von 10 Thalern nicht übersteigt;
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