Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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strafgesetzbuches), hinsichtlich dieser Hand- 
lungen, wenn sie einer bayerischen Mili- 
tärbehörde vorgeführt werden und ihr Ge- 
richtsstand nicht vor einer andern deutschen 
Militärbehörde begründet ist; 
6) die Bewohner eines in Belagerungsstand 
erklärten Platzes oder Bezirkes nach Maß- 
gabe der Bestimmungen über den Bela- 
gerungsstand.“ 
Artikel 4. 
In Artikel 7 fällt das Allegat: „(Artikel 
8 des Militärstrafgesetzbuches)“ hinweg. 
Artikel 5. 
In Artikel 21 und 177 Absatz 2 Ziffer 
ist zu setzen statt: „Artikel 58 bis 60“ 
„Artikel 58“. 
Artikel 6. 
Artikel 24 soll lauten: 
„I. Die Militäruntergerichte sind zu- 
ständig für die militärgerichtlich abzuurthei- 
lenden Strafsachen: 
1) hinsichtlich der nach den allgemeinen Straf- 
gesetzen strafbaren Handlungen in densel- 
ben Fällen, wie die Stadt= und Land- 
gerichte gemäß der Artikel 58—61 des 
Gesetzes vom 26. December 1871, den 
Vollzug der Einführung des Strafgesetz- 
buches für das Deutsche Reich in Bayern 
betreffend; 
2) hinsichtlich der nach dem Militärstrafgesetz- 
buche für das Deutsche Reich als Ver- 
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gehen strafbaren Handlungen in den 
Fällen: 
der 88. 64—66; 
des S. 77 mit Ausnahme der im Felde 
verschuldeten Fälle; 
der &. 79, 89 91 Absatz 1, 92 
und 94; 
des §#. 99, wenn lediglich eine nach 
§. 92 oder 94 strafbare Handlung 
bezweckt werden wollte; 
des S. 101; 
des S. 111, wenn dieselbe Handlung, 
an einem Vorgesetzten begangen, nach 
§ 89—91 Absatz 1, 92 und 94 
strafbar wäre; 
des F. 114 mit Ausnahme des Rück- 
falles, danm der SS. 115 und 116, 
wenn die strafbare Handlung des Un- 
tergebenen zur Zuständigkeit des Un- 
tergerichts gehören würde; 
des F. 121 Absatz 1, des §. 122 mit 
Ausnahme des wiederholten Rückfalles, 
dann des F. 125, wenn dieselbe Hand- 
lung, von einem Vorgesetzten begangen, 
zur Zuständigkeit des Untergerichts 
gehörte; 
des §. 137, wenn die Höhe des ver- 
ursachten Schadens nicht über 50 
Thaler beträgt; 
des S. 138, wenn der Werth der ent- 
wendeten oder unterschlagenen Sache den 
Betrag von 10 Thalern nicht übersteigt; 
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