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Artikel 9.
Artikel 37 soll lauten:
„In Verbrechens= und Vergehenssachen
mit Ausschluß der Ungehorsams= und der
in Artikel 35 Absatz 2 bezeichneten Fälle
urtheilen die Militärbezirksgerichte unter
Zuziehung von Geschwornen, in Ungehor-
sams= und den in Artikel 35 Absatz 2
bezeichneten Fällen aber, sowie in andern
Strafsachen, wenn diese nicht mit Verbrechen
oder Vergehen zusammentreffen, ohne Ge-
schworne.“
Artikel 10.
Artikel 38 soll lauten:
„Der Wahrspruch wird abgegeben:
1) bei Verbrechen, welche mit Todesstrafe,
mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe, mit
lebenslänglicher Gefängnißstrafe, mit le-
benslänglicher Festungshaft oder mit einer
in ihrem höchsten Maße fünf Jahre über-
steigenden Zuchthausstrafe, Gefängnißstrafe
oder Festungshaft bedroht sind, von zwölf
Geschwornen,
2) bei andern Verbrechen und bei Vergehen
von sechs Geschwornen.
Beim Zusammentreffen mehrerer straf-
barer Handlungen ist die Zahl der Ge-
schwornen, soweit sie sich zufolge der vor-
ausgehenden Bestimmungen nach der Höhe
der angedrohten Strafe richtet, nach Maß-
gabe der höchsten zulässigen Strafe oder
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der hächsten statthaften Dauer der zu ver-
hängenden Gesammtstrafe zu bemessen.“
Artikel II.
Artikel 40 erhält in Absatz 1 folgende
Fassung:
„Das Richterpersonal besteht in gemei-
nen Verbrechens= und Vergehenssachen, dann
in den Fällen des §F. 42 Absatz 2 des
Militärstrafgesetzbuches für das Deutsche
Reich aus dem Gerichts-Director und zwei
Auditoren."“
Artikel 12.
Artikel 58 soll lauten:
„Diese Verkündung ist durch die mit
der Ausübung des Standrechtes betrauten
befehligenden Officiere für die nach dem
Gesetze davon betroffenen Personen anzu-
ordnen:
1) in Fällen des §. 9 Ziffer 1 und 2 des
Militärstrafgesetzbuches für das Deutsche
Reich, sobald einer der darin bezeichneten
Zustände eingetreten ist, dann in Fällen
der Ziffer 3 dieses Paragraphen gleich-
zeitig mit der dort angeordneten dienst-
lichen Bekanntmachung, und zwar bezüg-
lich nachstehender Verbrechen, insoweit sie
vom Gesetze ausschließlich mit dem Tode
bedroht sind, nämlich
a) der Fahnenflucht nach S#. 71, 72
Absatz 2 und 73,
b) der Feigheit nach S. 84 und