Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Artikel 9. 
Artikel 37 soll lauten: 
„In Verbrechens= und Vergehenssachen 
mit Ausschluß der Ungehorsams= und der 
in Artikel 35 Absatz 2 bezeichneten Fälle 
urtheilen die Militärbezirksgerichte unter 
Zuziehung von Geschwornen, in Ungehor- 
sams= und den in Artikel 35 Absatz 2 
bezeichneten Fällen aber, sowie in andern 
Strafsachen, wenn diese nicht mit Verbrechen 
oder Vergehen zusammentreffen, ohne Ge- 
schworne.“ 
Artikel 10. 
Artikel 38 soll lauten: 
„Der Wahrspruch wird abgegeben: 
1) bei Verbrechen, welche mit Todesstrafe, 
mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe, mit 
lebenslänglicher Gefängnißstrafe, mit le- 
benslänglicher Festungshaft oder mit einer 
in ihrem höchsten Maße fünf Jahre über- 
steigenden Zuchthausstrafe, Gefängnißstrafe 
oder Festungshaft bedroht sind, von zwölf 
Geschwornen, 
2) bei andern Verbrechen und bei Vergehen 
von sechs Geschwornen. 
Beim Zusammentreffen mehrerer straf- 
barer Handlungen ist die Zahl der Ge- 
schwornen, soweit sie sich zufolge der vor- 
ausgehenden Bestimmungen nach der Höhe 
der angedrohten Strafe richtet, nach Maß- 
gabe der höchsten zulässigen Strafe oder 
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der hächsten statthaften Dauer der zu ver- 
hängenden Gesammtstrafe zu bemessen.“ 
Artikel II. 
Artikel 40 erhält in Absatz 1 folgende 
Fassung: 
„Das Richterpersonal besteht in gemei- 
nen Verbrechens= und Vergehenssachen, dann 
in den Fällen des §F. 42 Absatz 2 des 
Militärstrafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich aus dem Gerichts-Director und zwei 
Auditoren."“ 
Artikel 12. 
Artikel 58 soll lauten: 
„Diese Verkündung ist durch die mit 
der Ausübung des Standrechtes betrauten 
befehligenden Officiere für die nach dem 
Gesetze davon betroffenen Personen anzu- 
ordnen: 
1) in Fällen des §. 9 Ziffer 1 und 2 des 
Militärstrafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich, sobald einer der darin bezeichneten 
Zustände eingetreten ist, dann in Fällen 
der Ziffer 3 dieses Paragraphen gleich- 
zeitig mit der dort angeordneten dienst- 
lichen Bekanntmachung, und zwar bezüg- 
lich nachstehender Verbrechen, insoweit sie 
vom Gesetze ausschließlich mit dem Tode 
bedroht sind, nämlich 
a) der Fahnenflucht nach S#. 71, 72 
Absatz 2 und 73, 
b) der Feigheit nach S. 84 und
	        
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