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derlichen Section ist, in Ermangelung eines Kadavers, ein Thier zu tödten. Das Ergebniß der
Untersuchung ist protokollarisch aufzunehmen.
C. 14.
Wird die Krankheit als Rinderpest erkannt, so ist die Untersuchung auch auf die Ermit-
telung der Art der Einschleppung zu erstrecken.
Im Uebrigen ist dann sofort zur weiteren Anzeige an die vorgesetzten Behörden und zu
klöffentlicher Bekanntmachung zu schreiten, in welcher auf die Anzeigepflicht nach §. 4 des Ge-
setzes vom 7. April 1869 für die zunächst liegenden Bezirke noch besonders hinzuweisen ist.
Vom Zeitpunkte dieser Bekanntmachung an treten die in S§. 17. bis 19. angegebenen Ver-
bote und Verpflichtungen ein.
g. 16.
Ist nur ein dringender Verdacht der Rinderpest zu constatiren, so ist eine vorläufige
Sperre des Gehäftes (vergl. HF. 20) auf so lange anzuordnen, bis die Krankheit durch
weitere Erkrankungen und beziehentlich Sectionen unzweifelhaft festgestellt ist.
In zweifelhaften Fällen ist ein höhercr Thierarzt zuzuziehen.
C. 16.
Anwendung, Verkauf und Anempfehlung von Vorbauungs= und Heilmitteln bei der Rin-
derpest sind bei Strafe zu verbieten. Zu den Vorbauungsmitteln sind Desinfectionsmittel nicht
zu rechnen.
K. 17.
Nach Ausbruch der Rinderpest ist in einem nach Maaßgabe der Umstände besonders zu
bestimmenden Umrreise, welcher nicht unter drei Meilen Entfernung vom Sruchenorte bemessen
werden darf, die Abhaltung von Viehmärkten, nach Befinden auch von anderen Märkten, und
sonstige Veranlassungen zu größeren Ansammlungen von Menschen und Thieren zu untersagen,
auch der Handel mit Rindvieh und nach Befinden selbst von Schaafen und Schweinen und
der Transport derselben, sowie von Rauchfutter, Streumaterialien und Dünger ohne besondere
Erlaubnißscheine. Das nsthige Vieh zum Fleischkonsum darf nur unter Aufsicht der Veterinär=
Polizeibehörden gekauft und geschlachtet werden.