Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

g. 106. 
Die nach den Landesgesetzen zuständige Behörde hat darauf zu achten, daß bei Beschif- 
tigung der Lehrlinge gebührende Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen und den- 
jenigen Lehrlingen, welche des Schul= und Religionsunterrichts noch bedürfen, Zeit dazu ge- 
lassen werde. 
Durch Ortsstatut (§. 142) können Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge, sofern sie das acht- 
zehnte Lebensjahr nicht überschritten haben, oder einzelne Classen derselben, zum Besuche einer 
Fortbildungsschule des Ortes, Arbeits= und Lehrherren aber zur Gewährung der für diesen 
Besuch erforderlichen Zeit verpflichtet werden. 
G. 107. 
Jeder Gewerbeunternehmer ist verbunden, auf seine Kosten alle diejenigen Einrichtungen 
herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des G- 
werbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr fir 
Leben und Gesundheit nothwendig sind. 
g. 108. 
Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehilfen oder Lehr- 
lingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits= oder Lehrverhält 
nisses, auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben, oder auf die Ertheilung 
oder den Inhalt der in den §&. 113 und 124 erwähnten Zeugnisse beziehen, sind, soweit fi 
diese Angelegenheiten besondere Behörden bestehen, bei diesen zur Entscheidung zu bringen. 
Insoweit solche besondere Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung durch die Ee- 
meindebehörde. 
Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde steht den Betheiligten eine Berufung auf 
den Rechtsweg binnen zehn Tagen präclusivischer Frist offen; die vorläufige Vollstreckung wirh 
aber hierdurch nicht aufgehalten. 
Durch Ortsstatut (I. 142) können an Stelle der gegenwärtig hierfür bestimmten Be- 
hörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung betraut werden. Dieselben sind durch die Ge- 
meindebehörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu bilden.
	        
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