Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

—  182  —

Abänderung

der

Instruktion  zur  Ausfuͤhrung  des  Gesetzes  uͤber  die  Naturalleistungen  fuͤr
die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  52)  und  der  dazu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245)
vom  30.  August  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  433).

 

Abschnitt  I.
Leistungen  durch  Vermittelung  der  Gemeinden.

Zu  §.  5.
Die  Rationssätze  an  Hafer  betragen:
a)  für  die  Pferde  der  Truppentheile,  Offiziere,  im  Offiziersrang
stehenden  Aerzte  und  Militärbeamten:
zu  1.  6000  Gramm,

2.  5750
3.  5650  
  4.  5250

b)  für  die  Remontepferde:
zu  1.  5250  Gramm,

2.  5000  

3.  4900

4.  4500
Beilagen.

Die  Formulare  zu  Bescheinigungen  über  die  erfolgten  Leistungen  —  Beilage
  B5  und  6  —,  sowie  das  Formular  zur  Liquidation  über  Vergütung  für
verabreichte  Fourage  —  Beilage  D  3  —  werden  durch  die  anliegenden  gleichartigen

Formulare  ersetzt.