Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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oder  deren  Zugehörungen  verübt  worden  ist,  in
den  übrigen  Fällen  fließen  sie  zu  zwei  Dritttheilen
  in  die  Armencasse  des  Ortes  der  Uebertretung.


Art.  92.

Wer  das  zum  Genusse  für  Menschen  oder  Thiere
bestimmte  Wasser  in  Brunnen,  Cisternen,  Leitungen
  oder  in  den  zum  öffentlichen  Gebrauche
bestimmten  Quellen  oder  Bächen  unbefugt  verunreinigt
  oder  verdirbt,  wird  an  Geld  bis  zu
fünfzehn  Thalern  oder  mit  Haft  bis  zu  acht
Tagen  gestraft.

Art.  93.

An  Geld  bis  zu  fünf  Thalern  wird  gestraft,
wer  außer  den  im  §.  366  Ziff.  10  des  Strafgesetzbuches
  für  das  Deutsche  Reich  erwähnten
Fällen  den  Anordnungen  der  Ortspolizeibehörde
über  das  Abladen  von  Unrath,  Bauschutt,  Schnee
oder  Eis  zuwiderhandelt  und  wer  solche  Gegenstände
  an  fremde  Gebäude,  in  oder  auf  solche
oder  auf  fremde  Grundstücke  unbefugt  ableert.

Art.  94.

Wer  außer  den  Fällen  des  §F.  366  Ziff.  10
des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  den
ortspolizeilichen  Vorschriften  oder  in  Ermangelung
  von  solchen  den  districtspolizeilichen  Anordnungen
  über  öffentliche  Reinlichkeit  in  Städten,
Märkten,  Dörfern  und  sonstigen  Ortschaften  zuwiderhandelt,
  wird  mit.  Geld  bis  zu  zwanzig
Thalern  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen
gestraft.

Art.  95.

Wer  öffentliche  Denkmale,  Statuen,  Gemälde
oder  andere  öffentlich  aufgestellte  Kunstgegenstände,
  wer  öffentliche  Spaziergänge  oder  An-50



lagen,  Friedhöfe,  Stadtthore,  öffentliche  oder
Privatgebäude,  öffentliche  Brunnen,  Wasserleitungen,
  im  Freien  befindliche  und  für  den  öffentlichen
  Gebrauch  bestimmte  Sitzbänke,  Tische  oder
dergleichen  Gegenstände  aus  Bosheit  oder  Muthwillen
  besudelt,  oder  den  zur  Sicherstellung  der
hier  aufgeführten  Gegenständc  erlassenen  ober-,
districts=  oder  ortspolizeilichen  Vorschriften  und
Anordnungen  zuwiderhandelt,  wird  an  Geld  bis
zu  zwanzig  Thalern  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn
  Tagen  gestrasft.

Art.  96.
Die  nach  Maßgabe  der  Art.  92—95  erkannten
Geldstrafen  fließen  zu  zwei  Drittheilen  in  die
Armencasse  des  Ortes  der  Uebertretung.

Art.  97.

Die  Uebertretung  der  verordnungemäßigen
Bestimmungen  über  die  Schiff=  und  Floßfahrt
auf  dem  Ludwigskauale  und  über  die  sonstige
Benützung  der  Anlagen  dieses  Kanals,  sowie
über  Eichung  der  denselben  befahrenden  Schiffe
wird  mit  Geld  bis  zu  zwanzig  Thalern  oder
mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft.

Die  Geldstrafe  fließt  in  die  für  das  Kanal-Unterpersonal
  errichtete  Unterstützungscasse.

Die  Uebertretung  der  oberpolizeilichen  Vorschriften
  über  die  Schifffahrt  auf  dem  Frankenthaler
  Kanale  und  über  die  sonstige  Benützung
der  Anlagen  dieses  Kanales  unterliegt  gleicher
Geldstrafe  oder  Haft.

Die  Geldstrafe  wird  zu  Gunsten  des  Kanal-Unterpersonales
  verwendet.

Die  Uebertretung  der  durch  oberpolizeiliche
Vorschrift  erlassenen  Ordnungen  für  andere  Ka-