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oder deren Zugehörungen verübt worden ist, in
den übrigen Fällen fließen sie zu zwei Dritttheilen
in die Armencasse des Ortes der Uebertretung.
Art. 92.
Wer das zum Genusse für Menschen oder Thiere
bestimmte Wasser in Brunnen, Cisternen, Leitungen
oder in den zum öffentlichen Gebrauche
bestimmten Quellen oder Bächen unbefugt verunreinigt
oder verdirbt, wird an Geld bis zu
fünfzehn Thalern oder mit Haft bis zu acht
Tagen gestraft.
Art. 93.
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft,
wer außer den im §. 366 Ziff. 10 des Strafgesetzbuches
für das Deutsche Reich erwähnten
Fällen den Anordnungen der Ortspolizeibehörde
über das Abladen von Unrath, Bauschutt, Schnee
oder Eis zuwiderhandelt und wer solche Gegenstände
an fremde Gebäude, in oder auf solche
oder auf fremde Grundstücke unbefugt ableert.
Art. 94.
Wer außer den Fällen des §F. 366 Ziff. 10
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich den
ortspolizeilichen Vorschriften oder in Ermangelung
von solchen den districtspolizeilichen Anordnungen
über öffentliche Reinlichkeit in Städten,
Märkten, Dörfern und sonstigen Ortschaften zuwiderhandelt,
wird mit. Geld bis zu zwanzig
Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen
gestraft.
Art. 95.
Wer öffentliche Denkmale, Statuen, Gemälde
oder andere öffentlich aufgestellte Kunstgegenstände,
wer öffentliche Spaziergänge oder An-50
lagen, Friedhöfe, Stadtthore, öffentliche oder
Privatgebäude, öffentliche Brunnen, Wasserleitungen,
im Freien befindliche und für den öffentlichen
Gebrauch bestimmte Sitzbänke, Tische oder
dergleichen Gegenstände aus Bosheit oder Muthwillen
besudelt, oder den zur Sicherstellung der
hier aufgeführten Gegenständc erlassenen ober-,
districts= oder ortspolizeilichen Vorschriften und
Anordnungen zuwiderhandelt, wird an Geld bis
zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen gestrasft.
Art. 96.
Die nach Maßgabe der Art. 92—95 erkannten
Geldstrafen fließen zu zwei Drittheilen in die
Armencasse des Ortes der Uebertretung.
Art. 97.
Die Uebertretung der verordnungemäßigen
Bestimmungen über die Schiff= und Floßfahrt
auf dem Ludwigskauale und über die sonstige
Benützung der Anlagen dieses Kanals, sowie
über Eichung der denselben befahrenden Schiffe
wird mit Geld bis zu zwanzig Thalern oder
mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
Die Geldstrafe fließt in die für das Kanal-Unterpersonal
errichtete Unterstützungscasse.
Die Uebertretung der oberpolizeilichen Vorschriften
über die Schifffahrt auf dem Frankenthaler
Kanale und über die sonstige Benützung
der Anlagen dieses Kanales unterliegt gleicher
Geldstrafe oder Haft.
Die Geldstrafe wird zu Gunsten des Kanal-Unterpersonales
verwendet.
Die Uebertretung der durch oberpolizeiliche
Vorschrift erlassenen Ordnungen für andere Ka-