Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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näle  wird  an  Geld  bis  zu  zwanzig  Thalern  oder
mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  gestraft.

Die  Verwendung  der  Geldstrafen  zu  Gunsten
des  aufgestellten  Kanal-Unterpersonales  kann
durch  Verordnung  bestimmt  werden.

Art.  98.

Einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehn  Thalern
unterliegt  die  Uebertretung  der  durch  ober=  oder
ortspolizeiliche  Vorschriften  erlassenen  Hafenund
  Lände-Ordnungen,  soweit  nicht  nach  Maßgabe
  der  Gesetze  über  die  Benützung  des  Wassers
eine  höhere  Strafe  zulässig  ist.

Achtes  Hauptstück.

Uebertretungen  in  Bezug  auf  Brandversicherung.


Art.  99.

Die  Versicherung  von  Gebäuden  bei  einer  ausländischen
  Immobiliar-Brandversicherungs-Anstalt
  wird  in  der  Pfalz  mit  einer  fünf  vom  Hundert
  der  Versicherungssumme  betragenden  und
der  Immobiliar-Brandversicherungs-Anstalt  dieses
  Kreises  zufließenden  Geldstrafe  belegt.  Hievon
  macht  die  Versicherung  jener  Gebäude,  welchen
  die  Aufnahme  in  diese  Versicherungsanstalt
veweigert  ist,  eine  Ausnahme.

Art.  100.

Ueberversicherungen  von  Mobilien,  welche  durch
wissentlich  unrichtige  Werthsangabe  in  der  Art
herbeigeführt  werden,  daß  die  in  demselben  Vertrage
  versicherte  Gesammtsumme  den  wahren
Werth  der  Versicherungsgegenstände  mindestens
um  den  vierten  Theil  übersteigt,  werden  an

den  Mobilienbesitzern,  sowie  an  den  betheiligten
Schätzern  und  Agenten  an  Geld  bis  zu  einhundert
  und  fünfundsiebenzig  Thalern  gestraft.
Gleicher  Strafe  unterliegen  Doppelversicherungen,
  mittels  deren  der  bei  einer  Gesellschaft
oder  Anstalt  bereits  versicherte  Werth  einzelner
oder  mehrerer  Mobilien  auch  noch  bei  einer  anderen
  Gesellschaft  oder  Anstalt  versichert  wird.

Neuntes  Hauptstück.

Uebertretung  baupolizeilicher  Bestimmungen.


Art.  101.

In  den  Landestheilen  rechts  des  Rheines  werden
  Bauherrn,  Baumeister  und  Bauhandwerker
mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Thalern  oder  Haft
gestraft,  wenn  sie  bei  einem  Neubau  oder  einer
Baureparatur,  wozu  nach  Verordnung  polizeiliche
  Genehmigung  erforderlich  ist,  die  festgesetzte
Baulinie  willkürlich  abändern  oder  den  auf
Grund  der  bestehenden  Verordnungen  oder  ortspolizeilichen
  Vorschriften  im  Interesse  der  Verschönerung
  erfolgten  Anordnungen  zuwiderhandeln.

Baupolizeiliche  Vorschriften  dürfen,  vorbehaltlich
  der  Bestimmung  des  folgenden  Absatzes,  nur
zu  dem  Zwecke  der  Feuersicherheit  und  Festigkeit
der  Bauführung,  sowie  der  Gesundheit  erlassen
werden.

Für  Städte  von  mehr  als  20,000  Seelen
können  im  Interesse  der  Verschönerung  baupolizeiliche
  Anordnungen  durch  Verordnung  oder
ortspolizeiliche  Vorschrift  getroffen  werden.  Die
hierauf  gegründeten  Abänderungen  des  Bauplanes
dürfen  jedoch  die  Kosten  der  Bauführung  nicht
vermehren.