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näle wird an Geld bis zu zwanzig Thalern oder
mit Haft bis zu vierzehn Tagen gestraft.
Die Verwendung der Geldstrafen zu Gunsten
des aufgestellten Kanal-Unterpersonales kann
durch Verordnung bestimmt werden.
Art. 98.
Einer Geldstrafe bis zu fünfzehn Thalern
unterliegt die Uebertretung der durch ober= oder
ortspolizeiliche Vorschriften erlassenen Hafenund
Lände-Ordnungen, soweit nicht nach Maßgabe
der Gesetze über die Benützung des Wassers
eine höhere Strafe zulässig ist.
Achtes Hauptstück.
Uebertretungen in Bezug auf Brandversicherung.
Art. 99.
Die Versicherung von Gebäuden bei einer ausländischen
Immobiliar-Brandversicherungs-Anstalt
wird in der Pfalz mit einer fünf vom Hundert
der Versicherungssumme betragenden und
der Immobiliar-Brandversicherungs-Anstalt dieses
Kreises zufließenden Geldstrafe belegt. Hievon
macht die Versicherung jener Gebäude, welchen
die Aufnahme in diese Versicherungsanstalt
veweigert ist, eine Ausnahme.
Art. 100.
Ueberversicherungen von Mobilien, welche durch
wissentlich unrichtige Werthsangabe in der Art
herbeigeführt werden, daß die in demselben Vertrage
versicherte Gesammtsumme den wahren
Werth der Versicherungsgegenstände mindestens
um den vierten Theil übersteigt, werden an
den Mobilienbesitzern, sowie an den betheiligten
Schätzern und Agenten an Geld bis zu einhundert
und fünfundsiebenzig Thalern gestraft.
Gleicher Strafe unterliegen Doppelversicherungen,
mittels deren der bei einer Gesellschaft
oder Anstalt bereits versicherte Werth einzelner
oder mehrerer Mobilien auch noch bei einer anderen
Gesellschaft oder Anstalt versichert wird.
Neuntes Hauptstück.
Uebertretung baupolizeilicher Bestimmungen.
Art. 101.
In den Landestheilen rechts des Rheines werden
Bauherrn, Baumeister und Bauhandwerker
mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder Haft
gestraft, wenn sie bei einem Neubau oder einer
Baureparatur, wozu nach Verordnung polizeiliche
Genehmigung erforderlich ist, die festgesetzte
Baulinie willkürlich abändern oder den auf
Grund der bestehenden Verordnungen oder ortspolizeilichen
Vorschriften im Interesse der Verschönerung
erfolgten Anordnungen zuwiderhandeln.
Baupolizeiliche Vorschriften dürfen, vorbehaltlich
der Bestimmung des folgenden Absatzes, nur
zu dem Zwecke der Feuersicherheit und Festigkeit
der Bauführung, sowie der Gesundheit erlassen
werden.
Für Städte von mehr als 20,000 Seelen
können im Interesse der Verschönerung baupolizeiliche
Anordnungen durch Verordnung oder
ortspolizeiliche Vorschrift getroffen werden. Die
hierauf gegründeten Abänderungen des Bauplanes
dürfen jedoch die Kosten der Bauführung nicht
vermehren.