Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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8. 121. 
Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältniß vor Ablauf der Lehrzeit aufge- 
hoben werden, wenn der Lehrherr die ihm nach F. 118 obliegenden Verpflichtungen gröblich 
vernachlässigt oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht. 
Fällt die Entscheidung hierüber gegen den Lehrherrn aus (F. 108), so kann derselbe zur 
Erstattung der durch die anderweitige Unterbringung des Lehrlings entstehenden Mehrkosten im 
Rechtswege angehalten werden. 
Letzteres gilt auch von dem Falle, wenn dem Lehrherrn die Befugniß, Lehrlinge zu halt 
entzogen wird (P. 117.). 
§. 122. 
Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältniß vor Ablauf der Lehrzeit aufge- 
hoben werden, wenn der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder zu einem anderen Berufe 
übergeht. Dem Lehrherrn ist in diesem Falle, wenn nicht ein Anderes verabredet worden, 
das weiterlaufende Lehrgeld noch bis zu einem halbjährigen Betrage zu zahlen.“ 
8. 123. 
Durch den Tod des Lehrherrn oder Lehrlings wird der Lehrvertrag aufgehoben. 
Auf den Antrag des einen oder des anderen Theiles ist der Lehrvertrag auch dann aufzuheben, 
wenn der Lehrherr oder der Lehrling zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen un- 
fähig wird. 
In beiden Fällen erfolgt, wenn nichts Anderes verabredet ist, die Auseinandersetzung hin- 
sichtlich des Lehrgeldes nach Verhältniß des bereits abgelaufenen Theiles der Lehrzeit zur ganzen 
Dauer derselben. 
. 124. 
Bei Auflösung des Lehrverhältnisses kann der Lehrling über die Dauer der Lehrzeit und 
die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen vom 
Lehrherrn ein Zeugniß fordern, welches, auf Antrag der Betheiligten und, wenn gegen den 
Inhalt sich nichts zu erinnern findet, von der Gemeindebehörde kosten= und stempelfrei zu 
beglaubigen ist. 
g. 126. 
Für die Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge dürfen keine Gebühren erhoben werden.
	        
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