Glücksspiele, Lotterieen 2c. 233
12. Kapitel.
Glücks-(Hazard-) Spiele, Lotterieen und erlaubte Privatausspielungen.
1. Oeffentliche Spielbanken dürfen weder konzessionirt noch gebunde
weden. (§ 1 d. Ges. vom 1. Juli 1868, B.-G.-Bl., S. 367.)
s 2. Wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem
esfn he Pl guus rbft öffentlichen Vers ammlungsorte Glücksspiele
hält, wird mit Geldbuße bis zu 50 Thlrn. oder mit Haft bestraft. (8 360,
Nr. 14 d. Str.-G.-B. *
3 diesem Falle uum neben der Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung
der auf dem Spieltische und in der Bank befindlichen Gelder erkannt werden, ohne
Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. (a. a. O.)
Die Genehmigung zu Ausspielungen von geringfügigen Gegen—
ständen, welche bei Volksbelustigungen vorgenommen werden, ertheilt die Orts-Polizeibehörde.
(Allerh. Erl. vom 2. November 1868, Ges.-S., S. 991.)
8 3. Wer aus dem Glücksspiele ein Gewerbe macht, wird nach § 284
d. Str.-G.-B. und der Inhaber eines öffentlichen Vergnügungslokals,
welcher Glücksspiele daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirkt,
nach 8 285 a. a. O. bestraft.
8 4. Wer ohne obrigkeitliche Genehmigung öffentliche Lotterieen veranstaltet,
macht sich nach § 286 a. a. O. strafbar. (S. hierzu 8 4 d.
Verordn. vom 7. Dezember 1816, Ges.-S. 1817, S. 4.)
8 5. Wer in auswärtigen Lotterieen, die in den preußischen Staaten
nicht besonders zugelassen sind, spielt, wer sich dem Verkaufe der Loose solcher
Lotterieen unterzieht, oder einen solchen Verkauf als Mittelsperson befördert, wird
nach 8 1 d. Verordn. vom 5. Juli 1847 (Ges.-S., S. 261) bestraft.
Zu dem strafbaren Spiele in auswärtigen Lotterieen ist auch jede solche Betheiligung
zu rechnen, welche durch Ankauf von Promessen öder Aktien einzelner
Obligationen der von fremden Staaten kontrahirten oder durch sie
garantirten Lotterie-Anlehen, für einzelne Ziehungen dieser Anlehen, unter der Gefahr
geschicht, den Einsatz, d. h. das Kaufgeld für die Promesse oder Aktie ganz
oder zum Theil zu verlieren. (Verordn. d. Reg. z. Oppeln vom 24. April 1851,
A.-Bl., S. 122.)
86. Den otterieen sind hierin (88 4 u. 5) alle öffentlich veranstalteten
Ausspielungen beweglicher und unbeweglicher Sachen gleich zu achten.
(§ 2 d. Verordn. vom 5. Juli 1847.)
§7. Wer die ihm auf irgend eine Weise zugekommenen Loose auswärtiger
Lotterieen nicht spätestens 3 Tage nach deren Empfang an die
Polizeibehörde abliefert, verfällt in eine polizeiliche Strafe von 2 bis 10 Thlrn.
(Kab.-O. vom 6. Juni 1829, Ges.-S., S. 63.) Diese Loose sind zu kassiren
(Minist.-Restr. vom 31. Januar 1853, Minist.-Bl., S. 71.)
§ 8. Innerhalb des Landes belegene Immobilien dürfen auch nicht durch
— Votterieen ausgespielt werden. (Kab.-O. vom 26. März 1825, Ges.-S.,
S. 22.)