Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Glücksspiele,  Lotterieen  2c.  233

12.  Kapitel.
Glücks-(Hazard-)  Spiele,  Lotterieen  und  erlaubte  Privatausspielungen.
1.  Oeffentliche  Spielbanken  dürfen  weder  konzessionirt  noch  gebunde
  weden.  (§  1  d.  Ges.  vom  1.  Juli  1868,  B.-G.-Bl.,  S.  367.)

s  2.  Wer  unbefugt  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einem
esfn  he  Pl  guus  rbft  öffentlichen  Vers  ammlungsorte  Glücksspiele
hält,  wird  mit  Geldbuße  bis  zu  50  Thlrn.  oder  mit  Haft  bestraft.  (8  360,
Nr.  14  d.  Str.-G.-B.  *
3  diesem  Falle  uum  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  auf  Einziehung
der  auf  dem  Spieltische  und  in  der  Bank  befindlichen  Gelder  erkannt  werden,  ohne
Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.  (a.  a.  O.)

Die  Genehmigung  zu  Ausspielungen  von  geringfügigen  Gegen—
ständen,  welche  bei  Volksbelustigungen  vorgenommen  werden,  ertheilt  die  Orts-Polizeibehörde.
  (Allerh.  Erl.  vom  2.  November  1868,  Ges.-S.,  S.  991.)

8  3.  Wer  aus  dem  Glücksspiele  ein  Gewerbe  macht,  wird  nach  §  284
d.  Str.-G.-B.  und  der  Inhaber  eines  öffentlichen  Vergnügungslokals,
welcher  Glücksspiele  daselbst  gestattet  oder  zur  Verheimlichung  solcher  Spiele  mitwirkt,
  nach  8  285  a.  a.  O.  bestraft.

8  4.  Wer  ohne  obrigkeitliche  Genehmigung  öffentliche  Lotterieen  veranstaltet,
  macht  sich  nach  §  286  a.  a.  O.  strafbar.  (S.  hierzu  8  4  d.
Verordn.  vom  7.  Dezember  1816,  Ges.-S.  1817,  S.  4.)

8  5.  Wer  in  auswärtigen  Lotterieen,  die  in  den  preußischen  Staaten
nicht  besonders  zugelassen  sind,  spielt,  wer  sich  dem  Verkaufe  der  Loose  solcher
Lotterieen  unterzieht,  oder  einen  solchen  Verkauf  als  Mittelsperson  befördert,  wird
nach  8  1  d.  Verordn.  vom  5.  Juli  1847  (Ges.-S.,  S.  261)  bestraft.

Zu  dem  strafbaren  Spiele  in  auswärtigen  Lotterieen  ist  auch  jede  solche  Betheiligung
  zu  rechnen,  welche  durch  Ankauf  von  Promessen  öder  Aktien  einzelner
  Obligationen  der  von  fremden  Staaten  kontrahirten  oder  durch  sie
garantirten  Lotterie-Anlehen,  für  einzelne  Ziehungen  dieser  Anlehen,  unter  der  Gefahr
  geschicht,  den  Einsatz,  d.  h.  das  Kaufgeld  für  die  Promesse  oder  Aktie  ganz
oder  zum  Theil  zu  verlieren.  (Verordn.  d.  Reg.  z.  Oppeln  vom  24.  April  1851,
A.-Bl.,  S.  122.)

86.  Den  otterieen  sind  hierin  (88  4  u.  5)  alle  öffentlich  veranstalteten
  Ausspielungen  beweglicher  und  unbeweglicher  Sachen  gleich  zu  achten.
(§  2  d.  Verordn.  vom  5.  Juli  1847.)

§7.  Wer  die  ihm  auf  irgend  eine  Weise  zugekommenen  Loose  auswärtiger
  Lotterieen  nicht  spätestens  3  Tage  nach  deren  Empfang  an  die
Polizeibehörde  abliefert,  verfällt  in  eine  polizeiliche  Strafe  von  2  bis  10  Thlrn.
(Kab.-O.  vom  6.  Juni  1829,  Ges.-S.,  S.  63.)  Diese  Loose  sind  zu  kassiren
(Minist.-Restr.  vom  31.  Januar  1853,  Minist.-Bl.,  S.  71.)

§  8.  Innerhalb  des  Landes  belegene  Immobilien  dürfen  auch  nicht  durch

—  Votterieen  ausgespielt  werden.  (Kab.-O.  vom  26.  März  1825,  Ges.-S.,
S.  22.)