Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Einer Geldstrafe bis zu fünf Thalern unter- 
liegen Dienstboten, welche von ihrer Dienstherr- 
schaft den Auftrag erhalten haben, anstatt der- 
selben ihren Dienst= Eintritt oder Austritt bei 
der Ortspolizeibehörde zur Anzeige zu bringen 
und diese Anzeige verabsäumen. 
Art. 108. 
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft, 
wer wissentlich einen bereits verdungenen Dienst- 
boten für die nämliche Zeit für sich dingt oder 
einem Dienstboten bei Auflösung des Dienstver- 
hältnisses polizeilicher Aufforderung ungeachtet 
die Ausstellung des Zeugnisses im Dienstboten- 
buche verweigert. 
Art. 109. 
Mit. Haft bis zu acht Tagen oder an Geld 
bis zu fünfzehn Thalern werden Dienstherrschaften 
und Dienstboten gestraft, welche bei Eingehung 
eines Dienstvertrages unsittliche Bedingungen 
festsetzen. 
Gleicher Strafe unterliegen Diejenigen, welche 
in einen Scheindienst treten oder einen solchen 
gestatten. 
" Art. 110. 
Die nach Maßgabe der Art. 106—109 er- 
kannten Geldstrafen fließen zu zwei Drittheilen 
in die Armencasse des Ortes der Uebertretung. 
Elstes Hauptstück. 
Uebertretungen in Bezug auf Land- 
wirthschaft, Jagd und Fischerei. 
Art. 111. 
An Geld bis zu zehn Thalern wird gestraft, 
wer, ohne den durch Verordnung vorgeschriebenen 
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Erlaubnißschein erlangt zu haben, Zuchtstiere, 
welche zur Benützung für die Viehzucht einer 
Gemeinde bestimmt sind, zur Zucht verwendet, 
verwenden läßt oder auf Gemeindeweiden treibt. 
Gleicher Strafe unterliegt, wer innerhalb 
einer Ortschaft das Belegen von Pferden oder 
Rindvieh auf öffentlichen Plätzen oder Straßen 
vornehmen läßt. 
Art. 112. 
An Geld bis zu zwanzig Thalern wird be- 
straft, wer unbefugterweise 
1) aus Gärten, Weinbergen, Obstanlagen oder 
Alleen oder von Feldern, Aeckern oder 
Wiesen Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder an- 
dere Bodenerzeugnisse von unbedeutendem 
Werthe oder in geringer Quantität ent- 
wendet; 
2) Bäume oder Sträucher, welche in Gärten, 
Obstanlagen, Alleen, auf Aeckern oder sonst 
außerhalb eines Forstes stehen, oder Hecken 
und andere zur Einfassung von Grundstücken 
dienende Anpflanzungen abhaut, abbricht, 
ausreißt, ausrodet oder beschädigt. 
Art. 113. 
An Geld bis zu drei Thalern ist zu bestrafen, 
wer unbefugterweise 
1) fremde auf dem Felde zurückgelassene Acker- 
geräthe gebraucht; 
2) das auf Grenzrainen, Gräben, Wegen oder 
Triften wachsende Gras oder sonstige Vieh- 
futter abschneidet oder abrupft; 
3) Dünger von Aeckern, Wiesen oder Weiden 
aufsammelt. 
Art. 114. 
Ist in den Fällen der Artikel 112 und 113 
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