Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

57

Einer  Geldstrafe  bis  zu  fünf  Thalern  unterliegen
  Dienstboten,  welche  von  ihrer  Dienstherrschaft
  den  Auftrag  erhalten  haben,  anstatt  derselben
  ihren  Dienst=  Eintritt  oder  Austritt  bei
der  Ortspolizeibehörde  zur  Anzeige  zu  bringen
und  diese  Anzeige  verabsäumen.

Art.  108.

An  Geld  bis  zu  fünf  Thalern  wird  gestraft,
wer  wissentlich  einen  bereits  verdungenen  Dienstboten
  für  die  nämliche  Zeit  für  sich  dingt  oder
einem  Dienstboten  bei  Auflösung  des  Dienstverhältnisses
  polizeilicher  Aufforderung  ungeachtet
die  Ausstellung  des  Zeugnisses  im  Dienstbotenbuche
  verweigert.

Art.  109.

Mit.  Haft  bis  zu  acht  Tagen  oder  an  Geld
bis  zu  fünfzehn  Thalern  werden  Dienstherrschaften
und  Dienstboten  gestraft,  welche  bei  Eingehung
eines  Dienstvertrages  unsittliche  Bedingungen
festsetzen.

Gleicher  Strafe  unterliegen  Diejenigen,  welche
in  einen  Scheindienst  treten  oder  einen  solchen
gestatten.

"  Art.  110.

Die  nach  Maßgabe  der  Art.  106—109  erkannten
  Geldstrafen  fließen  zu  zwei  Drittheilen
in  die  Armencasse  des  Ortes  der  Uebertretung.

Elstes  Hauptstück.
Uebertretungen  in  Bezug  auf  Landwirthschaft,
  Jagd  und  Fischerei.

Art.  111.
An  Geld  bis  zu  zehn  Thalern  wird  gestraft,
wer,  ohne  den  durch  Verordnung  vorgeschriebenen

58

Erlaubnißschein  erlangt  zu  haben,  Zuchtstiere,
welche  zur  Benützung  für  die  Viehzucht  einer
Gemeinde  bestimmt  sind,  zur  Zucht  verwendet,
verwenden  läßt  oder  auf  Gemeindeweiden  treibt.

Gleicher  Strafe  unterliegt,  wer  innerhalb
einer  Ortschaft  das  Belegen  von  Pferden  oder
Rindvieh  auf  öffentlichen  Plätzen  oder  Straßen
vornehmen  läßt.

Art.  112.

An  Geld  bis  zu  zwanzig  Thalern  wird  bestraft,
  wer  unbefugterweise

1)  aus  Gärten,  Weinbergen,  Obstanlagen  oder
Alleen  oder  von  Feldern,  Aeckern  oder
Wiesen  Gartenfrüchte,  Feldfrüchte  oder  andere
  Bodenerzeugnisse  von  unbedeutendem
Werthe  oder  in  geringer  Quantität  entwendet;


2)  Bäume  oder  Sträucher,  welche  in  Gärten,
Obstanlagen,  Alleen,  auf  Aeckern  oder  sonst
außerhalb  eines  Forstes  stehen,  oder  Hecken
und  andere  zur  Einfassung  von  Grundstücken
dienende  Anpflanzungen  abhaut,  abbricht,
ausreißt,  ausrodet  oder  beschädigt.

Art.  113.

An  Geld  bis  zu  drei  Thalern  ist  zu  bestrafen,

wer  unbefugterweise

1)  fremde  auf  dem  Felde  zurückgelassene  Ackergeräthe
  gebraucht;

2)  das  auf  Grenzrainen,  Gräben,  Wegen  oder
Triften  wachsende  Gras  oder  sonstige  Viehfutter
  abschneidet  oder  abrupft;

3)  Dünger  von  Aeckern,  Wiesen  oder  Weiden
aufsammelt.

Art.  114.
Ist  in  den  Fällen  der  Artikel  112  und  113
6