Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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4) wer Hausgeflügel während der durch orte- 
polizeiliche Vorschrift verbotenen Zeit auf 
die Felder auslaufen läßt oder Feldtauben 
zur Saat= und Erntezeit innerhalb des 
durch die Ortspolizeibehörde bestimmten und 
öffentlich bekannt gemachten Termines nicht 
eingeschlossen hält; 
2) wer den districts= oder ortspolizeilichen 
Vorschriften zuwiderhandelt, durch welche 
den Grandbesitzern gemeinschaftliche Leist- 
ungen zum Schutze der Fluren gegen schäd- 
liche Thiere auferlegt werden. 
Art. 121. 
Zuwiderhandlungen gegen ortspolizeiliche Vor- 
schriften über die Nachlese in Feldern, Obst- 
baumpflanzungen und Weinbergen oder gegen 
sonstige von der Ortspolizeibehörde zum Schutze 
des landwirthschaftlichen Eigenthums, der Feld- 
wege und der auf der Flurmarkung befindlichen 
Abzugsgräben erlassene feldpolizeiliche Vorschriften 
werden an Geld bis zu fünf Thalern bestraft. 
Unterläßt die Ortspolizeibehörde, die nöthigen 
Vorschriften zu treffen, so ist die vorgesetzte Di- 
strictspolizeibehörde zur Erlassung von Anord- 
nungen für den Ortspolizeibezirk befugt. 
Art. 122. 
Sind Feldpolizei-Uebertretungen durch Fami- 
lien-Angehörige, Dienstboten, Taglöhner, Hirten 
oder in ähnlichen Verhältnissen stehende Per- 
sonen auf Befehl oder Anordnung des Familien- 
hauptes, Dienstherrn oder Arbeitgebers vorge- 
nommen worden, so ist nur derjenige nach den 
Bestimmungen dieses Gesetzes strafbar, auf dessen 
Befehl oder Anordnung die Handlung vorge- 
nommen wurde. 
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Außerdem haften Eltern, Pflegeeltern und 
Dienstherrschaften, soferne die von ihren im el- 
terlichen Hause sich aufhaltenden Kindern oder 
Pflegekindern oder von ihren Dienstleuten be- 
gangenen, in den Artikeln 112, 113 und 115 
erwähnten Feldfrevel zu ihrem Vortheile ge- 
reichen, für die Kosten, Geldbußen und Entschä- 
digungen. 
Kann die Geldstrafe gegen den Thäter nicht 
vollstreckt werden, so ist sie von den gemäß 
Abs. 1I hiefür haftbaren Personen einzuziehen; 
sind auch diese unvermögend, so wird die Geld- 
strafe gegenüber dem Verurtheilten in Haft um- 
gewandelt. 
Art. 123. 
Bei der Verfolgung und Aburtheilung der in 
5 368 Ziff. 1, 2 und 9, und § 370 Ziff. 1 und 2 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, 
dann in Art. 112, 113 und 115 bis 121 gegen- 
wärtigen Gesetzes erwähnten Uebertretungen sind 
Bedienstete der Districtsgemeinden, sowie Pri- 
vatpersonen, welche von der Districtsverwaltungs- 
Behörde als Organe des Feldschutzes verpflichtet 
und anerkannt sind, in Bezug auf den amtlichen 
Glauben ihrer Aussagen, sowie hinsichtlich der 
Befugniß zur Vornahme von Pfändungen den 
von den Gemeinden aufgestellten Flurschutzbe- 
diensteten gleichzuachten. 
Art. 124. 
Die auf Grund des § 368 Ziff. 1, 2 und 9 
und § 370 Ziff. 1 und 2 des Strafgesetzbuches 
für das Deutsche Neich, sowie der Art. 112, 113 
und 115 bis 122 erkannten Geldstrafen fließen 
in die Casse derjenigen Gemeinden, in deren 
Bezirk die Uebertretung verübt wurde oder, in- 
soferne eine Ortschaft auf eigene Kosten Flur- 
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