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4) wer Hausgeflügel während der durch orte-
polizeiliche Vorschrift verbotenen Zeit auf
die Felder auslaufen läßt oder Feldtauben
zur Saat= und Erntezeit innerhalb des
durch die Ortspolizeibehörde bestimmten und
öffentlich bekannt gemachten Termines nicht
eingeschlossen hält;
2) wer den districts= oder ortspolizeilichen
Vorschriften zuwiderhandelt, durch welche
den Grandbesitzern gemeinschaftliche Leist-
ungen zum Schutze der Fluren gegen schäd-
liche Thiere auferlegt werden.
Art. 121.
Zuwiderhandlungen gegen ortspolizeiliche Vor-
schriften über die Nachlese in Feldern, Obst-
baumpflanzungen und Weinbergen oder gegen
sonstige von der Ortspolizeibehörde zum Schutze
des landwirthschaftlichen Eigenthums, der Feld-
wege und der auf der Flurmarkung befindlichen
Abzugsgräben erlassene feldpolizeiliche Vorschriften
werden an Geld bis zu fünf Thalern bestraft.
Unterläßt die Ortspolizeibehörde, die nöthigen
Vorschriften zu treffen, so ist die vorgesetzte Di-
strictspolizeibehörde zur Erlassung von Anord-
nungen für den Ortspolizeibezirk befugt.
Art. 122.
Sind Feldpolizei-Uebertretungen durch Fami-
lien-Angehörige, Dienstboten, Taglöhner, Hirten
oder in ähnlichen Verhältnissen stehende Per-
sonen auf Befehl oder Anordnung des Familien-
hauptes, Dienstherrn oder Arbeitgebers vorge-
nommen worden, so ist nur derjenige nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes strafbar, auf dessen
Befehl oder Anordnung die Handlung vorge-
nommen wurde.
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Außerdem haften Eltern, Pflegeeltern und
Dienstherrschaften, soferne die von ihren im el-
terlichen Hause sich aufhaltenden Kindern oder
Pflegekindern oder von ihren Dienstleuten be-
gangenen, in den Artikeln 112, 113 und 115
erwähnten Feldfrevel zu ihrem Vortheile ge-
reichen, für die Kosten, Geldbußen und Entschä-
digungen.
Kann die Geldstrafe gegen den Thäter nicht
vollstreckt werden, so ist sie von den gemäß
Abs. 1I hiefür haftbaren Personen einzuziehen;
sind auch diese unvermögend, so wird die Geld-
strafe gegenüber dem Verurtheilten in Haft um-
gewandelt.
Art. 123.
Bei der Verfolgung und Aburtheilung der in
5 368 Ziff. 1, 2 und 9, und § 370 Ziff. 1 und 2
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich,
dann in Art. 112, 113 und 115 bis 121 gegen-
wärtigen Gesetzes erwähnten Uebertretungen sind
Bedienstete der Districtsgemeinden, sowie Pri-
vatpersonen, welche von der Districtsverwaltungs-
Behörde als Organe des Feldschutzes verpflichtet
und anerkannt sind, in Bezug auf den amtlichen
Glauben ihrer Aussagen, sowie hinsichtlich der
Befugniß zur Vornahme von Pfändungen den
von den Gemeinden aufgestellten Flurschutzbe-
diensteten gleichzuachten.
Art. 124.
Die auf Grund des § 368 Ziff. 1, 2 und 9
und § 370 Ziff. 1 und 2 des Strafgesetzbuches
für das Deutsche Neich, sowie der Art. 112, 113
und 115 bis 122 erkannten Geldstrafen fließen
in die Casse derjenigen Gemeinden, in deren
Bezirk die Uebertretung verübt wurde oder, in-
soferne eine Ortschaft auf eigene Kosten Flur-
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