Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art. 157. 
Wenn ein Beamter bei Ausübung seines 
Dienstes oder unter Mißbrauch seines Dienst- 
verhältnisses eine strafbare, jedoch nicht in dem 
28. Abschnitte des Strafgesetzbuches für das 
Deusche Reich behandelte That verübt hat, und 
deshalb zu einer Gefängnißstrafe von mehr als 
einem Jahre verurtheilt wird, so ist gegen den- 
selben, soferne er nicht ohnehin zufolge der all- 
gemeinen Strafbestimmungen der Fähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Aemter verlustig wird, 
disciplinär auf Entziehung seines Amtes zu er- 
kennen. 
Art. 158. 
Ein Beamter, welcher wegen Fahrlässigkeit, 
Unfleiß, Leichtsinn oder Unsittlichkeit bereits drei- 
malige Disciplinarbestrafung (IS. 10—15 der 
IX. Verfassungsbeilage) erlitten hat, soll, wenn 
er sich neuerdings einer Pflichtverletzung solcher 
Art schuldig macht, disciplinär mit Geld bis zu 
zweihundert Thalern bestraft und zugleich seines 
Amtes verlustig erklärt werden. 
Art. 159. 
Wenn ein Beamter wegen eines Vergehen 
zu einer Gefänguißstrafe oder Festungshaft ver- 
urtheilt, jedoch nicht zugleich seines Amtes ver- 
lustig wird, so trifft ihn für die Dauer des 
Strafvollzuges die Suspension vom Amte und 
Gehalte. 
Art. 160. 
Was in den vorstehenden Art. 151 bis 154, 
dann 156 bis 159 von Beamten bestimmt ist, 
gilt von allen Beamten und öffentlichen Dienern 
des Staats, sowie von den Beamten und öffent- 
lichen Dienern der Gemeinden, der öffentlichen 
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Corporationen und öffentlichen Stiftungen, serner 
von allen Jeuen, welche mit den Verrichtungen 
eines solchen Beamten oder öffentlichen Dieners 
vorübergehend oder ständig betraut sind, ohne 
Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben 
oder nicht. 
Auf Notare und Gerichtsvollzieher finden die 
Art. 151 bis 157 und 159, dann auf Rechtsan- 
wälte der Art. 159 Anwendung. 
Art. 161. 
Eine Disciplinareinschreitung nach Maßgabe 
der Art. 151 bis 160 findet uur auf Autrag 
der dem Beamten nächstvorgesetzten Dienstesbe- 
hörde statt. 
Gegen Notare und Gerichtevollzieher richtet 
sich jedoch die Einleitung des Disciplinarver- 
fahrens nach den bezüglich dieser Beamten be- 
stehenden Disciplinarvorschriften. 
Art. 162. 
Die Behandlung und Aburtheilung der in den 
Art. 151 bis 160 erwähnten Diseiplinarsachen 
erfolgt durch die Gerichte in dem für Vergehen 
vorgeschriebenen Verfahren. « 
In erster Instanz ist dasjenige Bezirksgericht 
zuständig, in dessen Sprengel der betreffende 
Beamte seinen Amtswohnsitz hat. 
Bei den Verhandlungen im ersten und zweiten 
Rechtszuge bleibt die Oeffentlichkeit ausgeschlossen. 
In der Richtung gegen Notare und Gerichts- 
vollzieher bemißt sich die Zuständigkeit und das 
Verfahren nach den für diese Beamten geltenden 
Disciplinarvorschriften. 
Art. 163. 
Gegen Staatsdiener in der Pfalz, auf
	        
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