Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1873. (24)

41 E— 42 
§. 57. 
Ist die Exkcution gegen einzelne Genossenschafter fruchtlos, so hat der Vorstand den da- 
durch entstehenden Ausfall in einem anzufertigenden neuen Plane unter die übrigen Genossen= 
schafter zu vertheilen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der S§. 52 —56. 
g. 58. 
Der Vorstand ist zur Erhebung der von den Genossenschaftern zu entrichtenden Beiträge 
berechtigt und zur bestimmungsmäßigen Verwendung derselben verpflichtet. 
K. 59. 
Wenn das Vermögen der Genossenschaft zur Befriedigung der Gläubiger sich als unzu- 
reichend erweist, ohne daß die Erösfnung des Konkurses erfolgen kann (F. 12), so kommen in 
Ansehung der Einziehung der zur Deckung der Ausfälle erforderlichen Beträge die Bestimmungen 
der S. 52—58 in entsprechender Weise mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß an Stelle 
des Konkursgerichts das Gericht tritt, bei welchem die Genossenschaft ihren allgemeinen Gerichts- 
stand hatte. 
g. 60. 
Wenn der Vorstand die ihm nach den §. 52— 59 obliegenden Verpflichtungen zu er- 
füllen außer Stande ist oder deren Erfüllung versäumt, so kann das Gericht auf den Antrag 
eines betheiligten Genossenschafters einen oder mehrere Genossenschafter oder auch andere Per- 
sonen mit den Verrichtungen des Vorstandes beauftragen. 
g. 61. 
Sind an die Stelle des Vorstandes Liquidatoren getreten, so gelten die Bestimmungen ber 
88. 52 60, insoweit sie den Vorstand betreffen, für die Liquidatoren. 
g. 62. 
Durch das in den §6. 52—61 angeordnete Verfahren wird an dem Rechte der Genossen- 
schaftsgläubiger, wegen der an ihren Forderungen erlittenen Ausfälle die Genossenschafter soli- 
darisch in Anspruch zu nehmen, nichts geändert.
	        
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