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Die alliierten und assoziierten Mächte behalten ausdrücklich
die Rechte' Rußlands vor, von Deutschland jede Wieberherstellung
und Wiedergutmachung zu erhalten, die den Grundsätzen
des gegenwärtigen Vertrags entspricht.
Artikel 117.
Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit aller
Verträge und Vereinbarungen anzuerkennen, die von den alliierten
und assoziierten Mächten mit den Staaten abgeschlossen
werden, die sich auf dem Gesamtgebiete des ehemaligen
russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder
in einem Teile desselben gebildet haben oder noch bilden
werden. Deutschland verpflichtet sich ferner, die Grenzen dieser
Staaten so, wie sie danach festgesetzt werden, anzuerkennen.