Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1873. (24)

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6) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen er- 
folgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 
Zugleich ist bekannt zu machen, daß das Verzeichniß der Genossenschafter jeder Zeit bei 
dem Handelsgerichte eingesehen werden könne. 
Ist in dem Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine 
Willenserklärungen kund giebt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung 
zu veröffentlichen. 
G. 5. 
Vor erfolgter Eintragung in das Gen ssenschaftsregister hat die Genossenschaft die Rechte 
einer eingetragenen Genossenschaft nicht. 
er 
Jede Abänderung des Gesellschaftevertrages muß schriftlich erfolgen und dem Handels- 
gerichte unter Ueberreichung zweier Abschriften des Genossenschaftsbeschlusses angemeldet werden. 
Mit dem Abänderungsbeschlusse wird in gleicher Weise wie mit dem ursprünglichen Ver- 
trage verfahren. Eine Veröffentlichung desselben findet nur insoweit statt, als sich dadurch die 
in den früheren Bekanntmachungen enthaltenen Punkte ändern. 
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in 
dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, in das Genossenschafts-Register eingetragen wor- 
den ist. 
* 
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft eine Zweigniederlassung hat, 
muß diese Behufs der Eintragung in das Genessenschafts-Register angemeldet werden, und ist 
dabei Alles zu beobachten, was die §SS. 4—6 für das Hauptgeschäft vorschreiben. 
g. 8. 
Das Genossenschaftsregister ist öffentlich, und gelten hierbel die im Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuch in Bezug auf das Handelsregister gegebenen Bestimmungen.
	        
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