Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1873. (24)

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Abschnitt II. 
Von den Rechtsverhältnissen der Genossenschafter unter einander, sowie den Rechtsverhält- 
nissen derselben und der Genossenschaft gegen Dritte. 
S. 9. 
Das Rechteverhältmiß der Genossenschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem 
Gesellschaftsvertrage. Letzterer darf von den Bestimmungen der nachfolgenden Paragraphen nur 
in denjenigen Punkten abweichen, bei welchen dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist. 
In Ermangelung einer anderen Bestimmung des Gesellschaftsrertrages wird der Gewinn 
unter die Genessenschafter nach Höhe von deren Geschäftsantheilen vertheilt, ebenso der Verlust, 
soweit diese Antheile zusammen zu dessen Deckung ausreichen, wogegen ein nach Erschöpfung 
des Genossenschaftsvermögens nech zu deckender Rest gleichmäßig nach Köpfen von sämmtlichen 
Genossenschaftern aufgebracht wird. 6 
Genossenschafter, welche auf ihre Geschäftsantheile die ihnen statutenmäßig obliegenden Ein- 
zahlungen geleistet haben, können von anderen Genossenschaftern nicht aus dem Grunde, weil 
letztere auf ihre Antheile mehr eingezahlt haben, im Wege des Rückgriffs in Anspruch genom- 
men werden, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes festsetzt. 
8. 10. 
Die Rechte, welche den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbeson- 
dere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und 
die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen, werden von der Gesammtheit der Genossen- 
schafter in der Generalversammlung ausgeübt. 
Jeder Genossenschafter hat hierbei (ine Stimme, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag ein 
Anderes festsetzt. 
. I1. 
Die eingetragene Genossenschaft kunn unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbind= 
lichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstüken erwerben, vor Ge- 
richt klagen und verklagt werden. 
Jhr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. 
Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz- 
buches, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
	        
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