Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Beilage 33.) Belanntmachung der Senatskommissson für die Voll belreffend 
HGerileg der Vetanntmachung über die Bereitung und Derzußer# von Brot. En - 
Bremer Nachrichten vom 20. Juli 1 
In der Bekanntmachung über die Bereitung und Veräußerung von Brot 
vom 25. Mai 1917 (Gesetzbl. S. 135) in der Fassung vom 6. Juli 1917 (Gesenee 
S. 164) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1) Arlikel I Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
Bei der Bereitung von Weizenbrot ist Mehl in einer Mischung 
zu verwenden, die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 95 Gewichts- 
teile Weizenmehl und 5 Gewichtsteile mehlartige Stoffe enthält; das 
Weizenmehl kann bis zu 15 Gewichtsteilen durch Roggenfeinmehl erseht 
werden. 
2) Artikel 4. „ 1 Sah 1 erhält folgende Fassung: 
der Bereitung von Graubrot ist Mehl in einer Mischung zu 
verwenden, die unter 00 Teilen ihres Gesamtgewichts 90 Gewichts- 
teile Roggenfeinmehl, 5 Gewichtsteile Weizennachmehl und 5 Gewichts- 
teile mehlartige Sofl enthält; das Roggenfeinmehl kann bis zu 
30 Gewichtsteilen durch Weizenmehl ersetzt werden. 
3) Artikel uel Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
der Bereitung von Schwarzbrot ist Mehl in einer Mischung 
zu verwendn, die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 95 Gewichts- 
teile Roggenschrot und 5 Gewichtsteile mehlartige Stoffe enthält; das 
Roggenschrot kann bis zu 10 Gewichtsteilen durch Vooggenseinmehl 
ersetzt werden. 
Bremen, den 20. Juli 1917. 
Die Senatskommission für die Volksernährung. 
  
(Beilage 34.) Verordnung der Kriegsdeputation, betresfend Preisauszeichnung - ** 
Obst und Südfrüchten. (Nr. 200 der Bremer Nachrichten vom 22. Juli 1917) 
Auf Grund des § 12 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs- 
kanzlers über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung 
vom 25. September 1915 (Reichs-Gesepbl. S. 607, und § 3 der Aunsführungsver- 
ordnung vom 6. Oktober 1915 (Geseybl. S. 231) verordnet die Kriegsdeputation 
mit Zustimmung des Senats was folgt: 
Gemüse, Obst und Südfrüchte sind in Läden, auf Marktplätzen und auf den 
Stäuden der fliegenden Händler mit dem Preise auszuzeichnen, zu dem sie tatsächlich
	        
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