Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

213 
age 46.) Verordnung der Kriegsdeputation über die Bereitung und Veräußerung von 
Geilao 30% (Nr. * der zige Nachrichten vom 14. September 1917.) 
Auf Grund von 6§ 58 und 60 der Reichsgetreideordnung und von 8 2 der 
dazu erlassenen bremischen Verordnung vom 19. August 1917 (Gesetzbl. S. 185) 
verordnet die Kriegsdeputation für den Kommunalverband der Stadt Bremen mit 
dem Laudgebiet und Vegesack: 
Artikel I. 
Bei der Bereitung von Weizenbrot ist Mehl in einer Mischung zu verwenden, 
die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 90 Gewichtsteile Weizenmehl und 
10 Gewichtsteile Maismehl enthält; das Weizenmehl kann bis zu 15 Gewichtsteilen 
durch Roggenfeinmehl ersetzt werden. 
Für Brötchen wird ein Verkaufsgewicht von 50 Gramm und ein Höchstpreis 
von 5 Pfennig festgesetzt. 
ür größeres Weißbrot wird ein Verkanfsgewicht von 250 Gramm und ein 
Höchstpreis von 20 Pfennig, sowie ein Verkaufsgewicht von 500 Gramm und ein 
Höchstpreis von 40 Pfennig festgesegt. 
Außberdem darf Weizenmehl zur Bereitung von kleinen Zwiebäcken verwendet 
werden; die Abgabe ist nur nach einem Gewicht von 40 Gramm oder einem Viel- 
fachen davon zulässig und an einen Höchstpreis nicht gebunden. Auf Brotmarken 
über je 50 Gramm dürfen nur je 40 Gramm kleine Zwiebäcke abgegeben und ent- 
nommen werden. 
Zur Bereitung von Weizenschrotbrot ist ungemischtes Weizenschrot zu ver- 
wenden; die Abgabe ist nur nach einem Gewicht von 50 Gramm oder einem Viel- 
fachen davon zulässig, und an einen Höchstpreis nicht gebunden. 
· Arlikel II. 
Bei der Bereitung von Graubrot ist Mehl in einer Mischung zu verwenden, 
die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 80 Gewichtsteile Roggenfeinmehl, 
10 Gewichtskeile Maismehl und 10 Gewichtsteile andere mehlhaltige Stoffe enthält; 
das Roggenfeinmehl kann bis zu 30 Gewichtsteilen durch Weizenmehl erset werden. 
Außerdem ist die Bereitung von Schlüterbrot aus einer Mehlmischung zulässig, die 
unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 82 Gewichtsteile Roggenseiumehl und 
18 Gewichtsteile sein vermohlene Kleie (Schlütermehl) enthält. 
4 E ewicht von Granbrot und Schlüterbrot wird auf 1 Kilogramm oder 
ein Vielfaches von einem Kilogramm mit einem Höchstpreis von 95 Pfennig für 
2 Kilogramm und von 48 Pfennig für ein Kilogramm festgesetzt. Das Gewicht 
muß 24 Stunden nach Beendigung des Backens vorhanden sein. 
Artikel III. 
Bei der Bereitung von Schwarzbrot ist Mehl in einer Mischung zu ver- 
wenden, die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 90 Gewichtsteile Roggenschror 
62
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.