Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

287 
CXXVI. Verordnung, betreffend Ausführung der Bekanntmachung über 
die Vornahme einer Volkszählung am 5. Dezember 1917. 
Vom 24. November 1917. 
Der Senat verordnet barn Aausführun der Bekanntmachung vom 1 8. Oktober 1917 
(Reichs-Gesetzbl. 1917, S. 
81. 
Zählungsbehörden sind für die Stadt Bremen das Statistische Amt, für das 
Zandgebiet die Gemeindevorsteher, für Vegesack und Bremerhaven die Stadträte. 
Die Zählungsbehörden bestellen die Zähler; auch können sie unter ihrer fortdauernden 
Verantworklichkeit besondere Zählungsvorstände einsetzen. 
8 2. 
Die für die Zählung bestimmten Haushaltungslisten werden während der Tage 
vom I. bis 4. Dezember 1917 den Haushaltungsvorständen zugestellt. Haushaltungs- 
vorstände oder deren Vertreter, die bis zum 4. Dezember keine Haushaltungsliste 
erhalten haben, haben sie unverzüglich von den in § 1 genaunten Behörden, in der 
Stadt Bremen auch in allen Polizeiwachen und Volksschulen einzuholen. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 23. und bekannt 
gemacht am 24. November 1917 
Dr# und Berlag von Carl Schänemonn, Beren. au ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.