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Gewerbeklasse II1.
e. Thereien und Glasschleifereien mit Sandstrahlgebläse:
f. Anlagen zur Herstellung von Kunststeinen, sowie Töpfereim
mit Maschinenbetrieb (Kollergänge);
g. Polier= und Schleifanstalten;
b. Steinbrechereien, Marmor= und Steinsägereien;
i. Betriebe von Karussellen und Schaukeln und ähuliche arf
Jahrmärkten zbliß Betriebe;
Getreide-, Ol= und Reismühlen
Betriebe mit Sauggasanlagen u Dampfkesselanlagen;
Bierbrauereien;
1 anatweinbreineniin ;
Tiegelgießereien;
p. n. Mbhestevesungäanstalten
d. Holzbearbeitungsanstalten;
r. Kaffeebrennereien, Fleischräuchereien, Fischräuchereien und
Anlagen zur Verarbeitung und zum Haltbarmachen von
Fischen, Krusten= und Schaltieren;
s. Tabakssoßereien;
die unter d bis s aufgeführten Betriebe jedoch nur,
soweit nicht nach der Art oder dem Umfange des Be-
triebes ober durch geeignete Vorkehrungen eine erheb-
liche Belästigung der Nachbarschaft ausgeschlossen ist.
§ 30.
Für die in die Gewerbeklasse III eingereihten Straßen und
Straßenteile sind außer den nach der Klasse II verbotenen Anlagen und
Betrieben untersagt:
a. die im § 29 unter d bis s aufgeführten Betriebe, soweit
sie nicht schon nach den Bestimmungen dieses Paragraphen
#. wuerfat sind;
Bäckereien sowie Werkstätten von Tischlern, Kistenmachen,
*3 Drechslern, Stellmachern, Wagenbauen
Klempnern, Mechanikern, Schlossern, Schmieden, Kupfnu-
schmieden und sonstigen Metallarteitern, desgleichen motorisch
betriebene Anlagen und Betriebe zum Lagern von Metallen
und Altmaterial;
c. Milchwirtschaften' mit Bichhaltung
d. Käjereien und Molkere
e. Wurstmachereien und ssonsge Betriebe zur Verarbeitung
oder zum Haltbarmachen von Fleischwaren, wenn sie nicht
Nebenbetriebe von unerheblichem Umfonge sind;