Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Gewerbeklasse II1. 
e. Thereien und Glasschleifereien mit Sandstrahlgebläse: 
f. Anlagen zur Herstellung von Kunststeinen, sowie Töpfereim 
mit Maschinenbetrieb (Kollergänge); 
g. Polier= und Schleifanstalten; 
b. Steinbrechereien, Marmor= und Steinsägereien; 
i. Betriebe von Karussellen und Schaukeln und ähuliche arf 
Jahrmärkten zbliß Betriebe; 
Getreide-, Ol= und Reismühlen 
Betriebe mit Sauggasanlagen u Dampfkesselanlagen; 
Bierbrauereien; 
1 anatweinbreineniin ; 
Tiegelgießereien; 
p. n. Mbhestevesungäanstalten 
d. Holzbearbeitungsanstalten; 
r. Kaffeebrennereien, Fleischräuchereien, Fischräuchereien und 
Anlagen zur Verarbeitung und zum Haltbarmachen von 
Fischen, Krusten= und Schaltieren; 
s. Tabakssoßereien; 
die unter d bis s aufgeführten Betriebe jedoch nur, 
soweit nicht nach der Art oder dem Umfange des Be- 
triebes ober durch geeignete Vorkehrungen eine erheb- 
liche Belästigung der Nachbarschaft ausgeschlossen ist. 
  
§ 30. 
Für die in die Gewerbeklasse III eingereihten Straßen und 
Straßenteile sind außer den nach der Klasse II verbotenen Anlagen und 
Betrieben untersagt: 
a. die im § 29 unter d bis s aufgeführten Betriebe, soweit 
sie nicht schon nach den Bestimmungen dieses Paragraphen 
#. wuerfat sind; 
Bäckereien sowie Werkstätten von Tischlern, Kistenmachen, 
*3 Drechslern, Stellmachern, Wagenbauen 
Klempnern, Mechanikern, Schlossern, Schmieden, Kupfnu- 
schmieden und sonstigen Metallarteitern, desgleichen motorisch 
betriebene Anlagen und Betriebe zum Lagern von Metallen 
und Altmaterial; 
c. Milchwirtschaften' mit Bichhaltung 
d. Käjereien und Molkere 
e. Wurstmachereien und ssonsge Betriebe zur Verarbeitung 
oder zum Haltbarmachen von Fleischwaren, wenn sie nicht 
Nebenbetriebe von unerheblichem Umfonge sind;
	        
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