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CXLIX. Verordnung, betreffend Ergänzung der Verordnung vom
1. Dezember 1917, betreffend Ausführung des § 8 der Bekanntmachung
des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 2. November 1917
über die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit.
Vom 29. Dezember 1917.
Der Senat verordnet zur Ergänzung der in der Überschrift bezeichneten
Verordnung:
Als Absatz 3 und 4 der genanuten Verordunung werden folgende Bestimmunen
eingefügt:
Die Stadt Vegesack bildet einen Kommunalverband im Sinne d
genaunten Bekanntmachung. Vorstand des Kommunalverbandes i
der Stadtrat. ·
ie Stadt Bremerhaven bildet eine Gemeinde im Sinne ker
genannten Bekanntmachung. Vorstand der Gemeinde ist der Stadtral.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 28. und beloum
gemacht am 29. Dezember 1917.
(Beilage 71.) Verordnung der Kriegsdeputation über Haushaltsausweiskarten und Kunder-
listen. (Nr. 123 der Bremer Nachrichten vom 5. Mai 1917.)
Die Kriegedeputation verordnet mit Zustimmung des Senats auf Grund ber
Bekantmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Errichtung von
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915
(Reichs.Gesetzbl. S. 607), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1915 (Reichs-Gesetbl. S. 728) und der Verordnung des Senats vom 6. Oktober
1915 (Brem. Gesetzbl. S. 231) für die Stadt Bremen, das Landgebiet un
Vegesack:
I. Haushaltsausweiskarten:
§ 1.
Jeder Haushalt erhält eine Haushaltsausweiskarte. Alleinstehende Persone
erhalten nur dann eine Haushaltsausweiskarte, wenn sie nicht in einem andertn
Haushalt mit verpflegt werden.
Die Haushaltsausweiskarte dient als Grundlage und Ausweis für die
Zuteilung der einer Verbrauchsregelung unterliegenden Lebensmittel. Sie ist ius-
besondere bei Eintragung in die Kundenlist i ·-
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