Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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dem die Haushaltungen Mager- oder Buttermilch geliefert erhalten, verzeichnet steht. 
Von jeder Neuaufnahme in die Kundenliste hat der Milchhändler oder die Verkaufs= 
stelle sofort der der Lebensmittelkommission unterstellten Geschäftsstelle für Milch und 
Fette schstin Mitteilung zu machen 
Die gleichen Seincaiungen gelten für Haushaltungen, die sich aus besonderen 
Gründen gelegentlich der allgemeinen Aumeldung nicht in eine Kundenliste haben 
eintragen lassen können und sich nachträglich bei einem Milchhändler oder einer Ver- 
kaufsstelle zur Kundenliste anmelden. 
86. 
Ein Wechsel der Lieferanten ift nur aus wichtigen Gründen gestattet. Wer 
seinen Lieferanten zu wechseln wünscht, hat einen hierauf gerichteten Antrag unter 
Angabe der Gründe und des von ihm gewählten neuen Lieferanten sowie unter Bei- 
fügung der bisherigen Bezugskarte bei der Geschäftsstelle für Milch und Fette mündlich 
oder schriftlich onzubringen. Diese kann über die Notwendigkeit des Wechsels Er- 
miltlungen anstellen. Erachtet sie den Antrag für begründet, so veranlaßt fie die 
Sneichung des Haushalts in der Kundenliste des bisherigen Lieferanten und über- 
sendet dem Haushat eine Bestärigungskaree, unter deren Vorlegung er sich auf die 
in § 4, Abf. angegebene Weise bei dem neuen Lieferanten zum Bezuge vom 
Beginn der folgenden Kalenderwoche anzumelden hat. Der neue Lieferant hat auf 
der Haushaltsausweiskarte die Eintragungen des bisherigen Lieferanten zu streichen 
und dafür die seinigen vorzunehmen. 
86. 
Wird in einem Haushalt die Zahl der Personen derart vermehrt oder ver- 
mindert, daß dadurch Anderungen in der Höhe der Mager= und Buttermilchzuteilung 
bedingt werden, so ist der zuständigen Brotkkartenausgabestelle Anzeige zu erstatten, 
worauf die Ausstellung einer neuen Haushaltsausweiskarte erfolgt. Diese ist dem 
bisherigen Lieferanten zur entsprechenden Anderung der Eintragung in seiner Kunden- 
liste vorzulegen, der von der erfolgten Auderung an die Geschäftsstelle für Milch und 
Fette Mitteilung zu machen hat. 
V. Bezug der Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, 
sowie der gemeinnützigen Küchen. 
§ 7. 
Gast-, Schank= und Speisewirtschaften und gemeinnütige Küchen sowie ähn- 
lche Unternehmungen haben bei der Geschäftsstelle für Milch und Fette die Aus- 
stellung von Magermilch-Bezugsscheinen schriftlich zu beantragen 
n dem Antrag ist anzugeben, wie groß die Zahl der durchschnittlich ver- 
vflegten Persenen ist, sowie für welche besonderen Zwecke Mager= oder Buttermilch 
12.
	        
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