Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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2) Gegenstände, welche die im 6 19 unter 1, 2, 3 und 4 bezeichneten Eigenschaften 
an sich tragen, werden in Bezug auf Beschädigung und Verderben überhaupt nur auf Gefahr 
des Absenders zur Beförderung mit der Post angenommen. Wer aber derartige Gegenstände 
zur Post aufgiebt, hat den Inhalt der Sendung auf dem Adreßbriefe deutlich anzugeben; wird 
die Postanstalt durch Unterlassung dieser Angabe zur Beförderung der Sache veranlaßt, so 
leiden die vorstehend unter 1 erwähnten Bestimmungen ebenfalls Anwendung. 
3) Wird von der betreffenden Postanstalt eine Sendung, beziehendlich anderer als der in 
§ 18 und 19 bezeichneten Art wegen mangelhafter oder nicht vorschriftsmäßiger Adresse, 
Signatur, Verpackung oder Verschließung dem Absender zurückgegeben, gleichwohl aber von 
letzterem auf deren Beförderung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit bestanden, so wird die- 
selbe zwar, dafern dieß ohne Gefahr für andere Poststücke zulässig erscheint, zur Versendung 
angenommen, es erfolgt jedoch letztere in Bezug auf Beschädigung oder Verderben ebenfalls 
nur auf Gefahr des Absenders und es wird dieß von Seiten des Annahmebeamten mit unter- 
schriftlichem Anerkenntnisse des Absenders auf der Adresse, sowie auf dem etwa ertheilten 
Einlieferungsscheine. und in dem betreffenden postamtlichen Ladungsausweise bemerkt. 
« Zu & 26 des Postgesetzes. 
Werthsbecla- #21. Dem Absender bleibt es freigestellt, Geld= und Werthsendungen entweder nach 
cnanlen elnr dem wahren Betrage oder nur theilweise oder gar nicht zu declariren. 
die Ersatz- Die Werthsdeclaration, welche im Falle des Verlustes oder der Beschädigung maaßgebend 
leistung. sein soll, muß auf der Adresse des Briefs und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse 
des Begleitbriefs, als auf der Sendung bei der Signatur angegeben werden, und ist im 
Dreißigthalerfuße zu bewirken. 
Besteht eine Geldsendung aus fremden Geldserten oder aus Goldmünzen, so hat der 
Aufgeber (und aushülfsweise der annehmende Postbeamte) die Reduction vorzunehmen und den 
Werth der Sendung auf der Adresse in Silber-Courant auszudrücken. 
Ueber den Inhalt und Werth der betreffenden Sendung und die sonst näherer Aufklärung 
bedürfenden Umstände ist im Reclamationsfalle der Reclamant der Postverwaltung auf Ver- 
langen die erforderliche Auskunft zu Protocoll zu ertheilen verbunden. 
Zu * 30 des Postgesetzes. 
Auslieferung & 22. In Bezug auf die Auslieferung von Postsendungen sind nachstehende Grundsätze 
der Postsend= maaßgebend: 
6n sun Per 1) Recommandirte, sowie alle mit Geld, Documenten oder sonstigen Werthinlagen be- 
stellung. schwerte Briefe, ingleichen Packete, Adreßbriefe, Auslieferungsscheine und Scheine über baare 
Einzahlungen werden nur an den Adressaten selbst oder eine in dessen ausdrücklichem oder vor- 
aussetzlichem (stillschweigendem) Auftrage handelnde Person verabfolgt. 
Zu Ertheilung eines ausdrücklichen Auftrags ist die Niederlegung einer von dem Auftaag- 
geber eigenhändig zu unterzeichnenden Vollmacht bei der Abgabepostanstalt erforderlich, welche
	        
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