Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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ordnung der Landeszentral-Behörden vom 15. Februar 1916 den Anordnungen des 
Landesfleischamts (Zentral-Viehhandelsverband) Folge zu leisten. 
§ 3. 
Der Verband verfolgt nur gemeinnützige Zwecke. 
84. 
Aufgabe des Verbandes ist die Überwachung und Regelung der Beschaffung 
des Absotzes vnn Schlacht-, Zucht= und Nutzvieh im Verbandsbezirk. 
Zur Beschaffung gehiren auch Maßnahmen zur Hebung Fnsd Wiederherstelln. 
der VBiehzucht und Viehhaltung. Solche Maßnahmen müssen jedoch dur Ver 
mittelung der Landwirtschaftskammern oder im Einverständnis mit denselben 
getroffen werden. 
einzelnen kann der Verband 
Bestimmungen über den An= und Verkauf von Schlacht-, Zucht= und 
Nutvieh treffen, insbesondere bestimmen, daß lebendes Vieh nur an 
den Verband oder zu dessen Verfügung zu verkaufen oder zu liefern est; 
die Preise, wie die die beim Ankauf 8 Verlus zulässigen Aufschläge 
zu diesen Preisen festsetzen 
den Ankauf und ed #on lebendem Bieh für eigene Rechnung oder 
kommissionsweise übernehmen: 
die Höhe der von ihm in Anspruch zu nehmenden Vergütungen und 
Aufschläge beim An= und Verkauf von Vieh bestim 
. von jedem, den Bestimmungen der Satungen unerle•genden Ankaufe 
von Zucht= und Nutzvieh im Verbandsbezirk eine Abgabe bis zu 11 
von 100 des Rechnungsbetrages, beim Kommissionshandel mit Vieh bis 
zu ½ von 100 des dem Verkäufer zustehenden Rechnungsbetrages von 
den Mitgliedern des Verbandes erheben; 
in bestehende Bieh-Lieferungsverträge eintreten; 
Versicherungen für solche Schäden übernehmen, die durch die Hastung 
für Hauptmängel, durch Eintreten anderer Mängel oder durch Trans- 
porte und dergl., entstehen. 
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— 8— 
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1 
* 5. 
Mitglieder des Verbandes sind: Alle Viehhändler, landwirtschaftliche 
Genossenschaften und Vereinigungen und Fleischer, die am 1. Septe ke 1ront 
Mitglieder des Verbandes und im Besitze der Ausweiskarte gewesen und noch sind. 
§5 6. 
Auf Autrag können Mitglieder des Verbandes werden: 
1) Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Niederlassung haben;
	        
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