Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M  13.  65

h)  Im  Uebrigen  sind  die  Bestimmungen  in  §§  17—21  der  Gewerbeordnung  und,
soweit  diese  nicht  entgegenstehen,  die  einschlägigen  Vorschriften  über  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen
  nach  dem  Gesetze  vom  8.  August  1878,  betreffeud  die  Errichtung  eines
Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen,  zu  beachten.

Die  Ausfertigung  der  Genehmigungsurkunde  erfolgt  in  Widerspruchsfällen  erst,
nachdem  die  Entscheidung  rechtskräftig  geworden  ist.

In  der  Urkunde  sind  sämmtliche  Bedingungen,  unter  welchen  die  Anlage  und  der
Betrieb  genehmigt  worden  sind,  aufzuführen,  sowie  die  von  dem  Unternehmer  eingereichten,
dem  Verfahren  zu  Grunde  gelegten  Beschreibungen,  Zeichnungen  und  Plänc  ausführlich  zu
bezeichnen  und  in  einem  mit  der  amtlichen  Hinweisung  auf  die  Genehmigungsurkunde  versehenen
  Exemplare  hinauszugeben.

Vor  Ertheilung  der  Genehmigungsurkunde  ist  die  Ausführung  der  Anlage  nicht  gestattet.

Zu  §  27.
8.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  zur  Entscheidung  bezüglich  der  Betriebsstätte  lärmender
  Gewerbe  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde,  in  München  die  Lokalbaukommission.

Gegen  die  Entscheidung  dieser  Behörde  ist  innerhalb  vierzehn  Tagen  ausschließender
Frist  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Kreieregierung,  Kammer  des  Innern,  zulässig.  Dieselbe
entscheidet  unter  entsprechender  Amvendung  der  Bestimmungen  in  Art.  31,  Art.  32  Abf.
und  2,  Art.  33—38  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung  eines
Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen.

Zu  §  28.
89.
Die  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zugewiesene  Befugniß  kommt  der  Distriktsverwaltungsbehörde,
  in  München  der  Lokalbaukommission  zu.

Zu  §  30  Abs.  1.
§  10.

Zur  Ertheilung  der  Konzessionen  für  Unternehmer  von  Privat-Kranken-,  Privat-Entbindungs=
  und  Privat-Irrenanstalten  sind  die  Distriktsverwaltungsbehörden,  in  München
die  Polizeidirektion  zuständig.

Ueber  die  Beschaffenheit,  Einrichtung  und  Lage  der  zu  errichtenden  Anstalt  hat  der
Unternehmer  die  zur  Prüfung  derselben  erforderlichen  Beschreibungen  und  Pläne  bei  Einreichung
  des  Gesuchs  vorzulegen.