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3. Aufsichts- 5. 110. Steuer-Ausfseher und andere Beamte im Innern, welche mie
Beamte. der Handhabung der Waaren-Kontrolle im Binnenlande beauftragt sind, müssen,
wenn sie sich in Dienstausübung befinden, entweder in Uniform gekleidet oder
mit einer vom Ober-Inspektor des Bezirks ausgestellten und untersiegelten Legitimations-Karte
versehen seyn.
Sie sind befugt, Fuhrwerke und Packenerdger, welche dem dußern Anscheine
nach kontrollpflichtige Waaren führen, während des Transports anzuhalten
und die Waarenführer zur Auskunft über die geladenen Waaren, sowie,
in geeigneten Fdllen, zur Borzeigung der erforderlichen Transportzettel aufzufordern,
und durch dußere Besichtigung der Ladung, wobei eine Verdnderung in
der Lage der geladenen Kolli und eine Eröffnung der Verpackung nicht Statt finden
darf, sich von der Uebereinstimmung der Ladung mit der erhaltenen Auskunft
zu unterrichten.
Findet sich hierbei, daß über eine kontrollpflichtige Ladung die Transport-Bescheinigung
fehlt, oder ergiebt sich ein Verdacht, daß andere, als die angegebenen
Waaren geladen sind, oder daß die Ladung in der Menge von der vorgezeigten
Bezettelung erheblich abweicht, so müssen die Aussichtsbeamten die Ladung
zu der auf dem Wege zum Bestimmungsorte zunächst gelegenen Dienststelle,
oder wenn solche über eine halbe Meile von dem Orte entfernt liegt, wo#
der verdachtige Transport angetroffen worden, zu der nächsten in dieser Richtung
vorhandenen Polizei-Behörde begleiten, um daselbst die nähere Untersuchung
der Ladung vorzunchmen.
In Städten, wo zur Erhebung und Beaussichtigung innerer Steuern besondere
Beamte an den Thoren stationirt sind, haben auch diese die Befugniß
zur Nachfrage über die geladenen Gegenstände, und sofern sich darunter komrolpflichtige
Arkikel befinden, zur Besichtigung der Ladung.
I. Geschäfts- é 111. Bei sämmtlichen Grenz-Zollämtern und sonstigen im Grenzbe-Sunden.
zirke vorhandenen Abfertigungsstellen sollen an den Wochentagen in folgenden
Abferigengs' Stunden die Geschäfrslokale geössnet und die Beamten zur Abfertigung der Zoll
een ee pflichtigen daselbst gegenwärtig seyn, nämlich:
ttnzbthirte. in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags
von 71 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 54 Uhr, in den uͤbrigen
Monaten Vormittags von 7 bis 12 Uhr und Nachmittags von
2 bis 8 Uhr.
ttG hede Abfertigung der Reisenden muß an allen Tagen ohne Ausnahme
geschehen.
Wo außerdem der Umfang des Verkehrs es erforderk, daß auch andere
Abfertigungen an Sonn= und Festtagen in bestimmten Stunden ertheilt, oder
gewisse Dienstleistungen auch zu andern, als den oben festgesetzten Stunden verrichtet
werden, soll darüber eine Bekanntmachung der dem Amte zunächst vorgesetzten
Behörde an der Außenseite der Eingangsthür zu dem Geschaftslokal angeheftet
werden.
2. Bei den 6. 112. Bei den Haupt-Zoll= und Haupt-Steuerämtern im Innern sol-Wrcgunge:
len die Dienststunden folgende seyn:
ellen im In- in
nern.