Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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3.  Aufsichts-  5.  110.  Steuer-Ausfseher  und  andere  Beamte  im  Innern,  welche  mie

Beamte.  der  Handhabung  der  Waaren-Kontrolle  im  Binnenlande  beauftragt  sind,  müssen,
wenn  sie  sich  in  Dienstausübung  befinden,  entweder  in  Uniform  gekleidet  oder
mit  einer  vom  Ober-Inspektor  des  Bezirks  ausgestellten  und  untersiegelten  Legitimations-Karte
  versehen  seyn.

Sie  sind  befugt,  Fuhrwerke  und  Packenerdger,  welche  dem  dußern  Anscheine
  nach  kontrollpflichtige  Waaren  führen,  während  des  Transports  anzuhalten
  und  die  Waarenführer  zur  Auskunft  über  die  geladenen  Waaren,  sowie,
in  geeigneten  Fdllen,  zur  Borzeigung  der  erforderlichen  Transportzettel  aufzufordern,
  und  durch  dußere  Besichtigung  der  Ladung,  wobei  eine  Verdnderung  in
der  Lage  der  geladenen  Kolli  und  eine  Eröffnung  der  Verpackung  nicht  Statt  finden
  darf,  sich  von  der  Uebereinstimmung  der  Ladung  mit  der  erhaltenen  Auskunft
zu  unterrichten.

Findet  sich  hierbei,  daß  über  eine  kontrollpflichtige  Ladung  die  Transport-Bescheinigung
  fehlt,  oder  ergiebt  sich  ein  Verdacht,  daß  andere,  als  die  angegebenen
  Waaren  geladen  sind,  oder  daß  die  Ladung  in  der  Menge  von  der  vorgezeigten
  Bezettelung  erheblich  abweicht,  so  müssen  die  Aussichtsbeamten  die  Ladung
  zu  der  auf  dem  Wege  zum  Bestimmungsorte  zunächst  gelegenen  Dienststelle,
  oder  wenn  solche  über  eine  halbe  Meile  von  dem  Orte  entfernt  liegt,  wo#
der  verdachtige  Transport  angetroffen  worden,  zu  der  nächsten  in  dieser  Richtung
  vorhandenen  Polizei-Behörde  begleiten,  um  daselbst  die  nähere  Untersuchung
der  Ladung  vorzunchmen.

In  Städten,  wo  zur  Erhebung  und  Beaussichtigung  innerer  Steuern  besondere
  Beamte  an  den  Thoren  stationirt  sind,  haben  auch  diese  die  Befugniß
zur  Nachfrage  über  die  geladenen  Gegenstände,  und  sofern  sich  darunter  komrolpflichtige
  Arkikel  befinden,  zur  Besichtigung  der  Ladung.

I.  Geschäfts-  é  111.  Bei  sämmtlichen  Grenz-Zollämtern  und  sonstigen  im  Grenzbe-Sunden.
  zirke  vorhandenen  Abfertigungsstellen  sollen  an  den  Wochentagen  in  folgenden
Abferigengs'  Stunden  die  Geschäfrslokale  geössnet  und  die  Beamten  zur  Abfertigung  der  Zoll
een  ee  pflichtigen  daselbst  gegenwärtig  seyn,  nämlich:
ttnzbthirte.  in  den  Wintermonaten  Oktober  bis  Februar  einschließlich,  Vormittags
von  71  bis  12  Uhr  und  Nachmittags  von  1  bis  54  Uhr,  in  den  uͤbrigen
  Monaten  Vormittags  von  7  bis  12  Uhr  und  Nachmittags  von
2  bis  8  Uhr.
ttG  hede  Abfertigung  der  Reisenden  muß  an  allen  Tagen  ohne  Ausnahme
geschehen.
Wo  außerdem  der  Umfang  des  Verkehrs  es  erforderk,  daß  auch  andere
Abfertigungen  an  Sonn=  und  Festtagen  in  bestimmten  Stunden  ertheilt,  oder
gewisse  Dienstleistungen  auch  zu  andern,  als  den  oben  festgesetzten  Stunden  verrichtet
  werden,  soll  darüber  eine  Bekanntmachung  der  dem  Amte  zunächst  vorgesetzten
  Behörde  an  der  Außenseite  der  Eingangsthür  zu  dem  Geschaftslokal  angeheftet
  werden.

2.  Bei  den  6.  112.  Bei  den  Haupt-Zoll=  und  Haupt-Steuerämtern  im  Innern  sol-Wrcgunge:
  len  die  Dienststunden  folgende  seyn:

ellen  im  In-  in
nern.