90 Die Kommunalbesteuerung in Württemberg.
umsatzes festzusetzen und beginnt in Gemeinden mit bis zu 10 000 Einwohnern
bei einem Jahresumsatz von 80 000 Mk., in Gemeinden von
10 000—50 000 Einwohnern bei einem Jahresumsatz von 150 000 Mk.
und in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern bei einem Jahresumsatz
von 200 000 Mk. In Gemeinden, welche eine Umlage auf Grundeigentum,
Gebäude und Gewerbe erheben — und dies ist bei den
württembergischen Gemeinden die Regel — erfolgt die Erhebung der Steuer
in Form einer Erhöhung des auf das Gewerbekataster entfallenden Umlageanteils
in der Weise, daß ein Zuschlag zu dem ordentlichen Steuerkapital
der in Frage stehenden gewerblichen Unternehmung gemacht wird,
der mindestens 20 % betragen muß, aber 50 % desselben nicht übersteigen
darf. Hierbei versteht sich als ordentliches Steuerkapital das eventuell
durch die summarischen Abstriche gekürzte Steuerkapital. Die Höhe des
Zuschlags soll nach dem Jahresumsatz entweder gleichmäßig oder steigend.
nach bestimmten Teilen desselben bemessen werden. Für Gemeinden, in
welchen eine Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe nicht
gemacht wird, ist die Warenhaussteuer mit 20 % des Gewerbesteuerkapitals
nach der durchschnittlichen prozentualen Höhe der Gemeindeumlagen
sämtlicher Gemeinden des Oberamtsbezirks zu bemessen.
2. Kritik der neuen Gemeindebesteuerung.
Während das große Steuerreformwerk des Jahres 1903 die Staatsbesteuerung
durch Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer, welche
im System der direkten Steuern nunmehr die Hauptsteuer bildet, auf ganz
neue Grundlagen gestellt hat, ist die Gemeindebesteuerung in ihren Prinzipien
bei weitem nicht in dem Maße reformiert und geändert worden.
Wohl hat auch die Gemeindebesteuerung eine Erweiterung erfahren, indem
nicht nur eine, sondern mehrere neue Steuern (Einkommensteuer, Elektrizitätssteuer,
Bauplatzsteuer, Warenhaussteuer) in das Gemeindesteuersystem
eingefügt worden sind. Aber das Rückgrat der Gemeinbdebesteuer
ung bildet wie nach dem früheren, so auch nach dem neuen
Recht die Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe.
Die Stellung der Steuer auf Grundeigentum, Gebäude und
Gewerbe als die Hauptsteuer im Gemeindesteuersystem tritt schon äußerlich
dadurch hervor, daß diese Steuer in dem neuen Gemeindesteuergesetz
an erster Stelle genannt wird; noch mehr kommt sie sachlich dadurch
zum Ausdruck, daß die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer unbegrenzt
für die Steuerbelastung umgelegt werden kann.
Ist diese vorzugsweise Heranziehung von Grundeigentum, Gebäuden