Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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(Nr.  4041.)  Nachtrag  zu  dem  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
Obligationen  des  Wittenberger  Deichverbandes  bis  zum  Betrage  von
100,000  Rthlrn.  vom  21.  August  1852.  zur  Ausgabe  von  80,000  Rchlrn.
neuer  Obligationen.  Vom  23.  Juni  1854.

We#  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  das  Deichamt  des  Wittenberger  Deichverbandes  in  seiner
Sitzung  vom  16.  Februar  d.  J.  den  Beschluß  gefaßt  hat,  zur  normalmäßigen
Herstellung  der  Deichlinie  und  Ausführung  einer  durchgreifenden  Entwässerung
(cl.  W.  2.  und  5.  des  ODeichstatuts  vom  7.  Oktober  1850.  Gesetz-Sammlung
vom  Jahre  1850.  Seite  420.)  die  noch  fehlenden  Geldmitrel  im  Betrage  von
achtzigtausend  Thalern  im  Wege  der  Anleihe  zu  beschaffen,  auch  den  Antrag
gestellt  hat,  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende  Obligationen  mit
Zinskupons  bis  zum  Betrage  von  achtzigtausend  Thalern  nach  näherer  Bestimmung
  des  beiliegenden  Planes  ausstellen  zu  dürfen,  wollen  Wir,  da  sich
hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  ekwas  zu  erinnern
  gefunden  hat,  in  Gemaßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Aussiellung  von  Obligationen  des
Wittenberger  Deichverbandes  bis  zum  Betrage  von  achtzigtausend  Thalern,
welche  in  80  Stücken  von  500  Rtlhlrn.,  300  Stücken  von  100  Rthlrn.  und
400  Stücken  von  25  Rthlrn.  auszusiellen,  nach  dem  Zinsfuße  von  vier  und
ein  halb  Prozent  zu  verzinsen  und  aus  dem  von  dem  Deichverbande  aufzubringenden
  Tilgungsfonds  nach  der  durch  das  Loos  bestimmten  Reihefolge  zu
tilgen  sind,  durch  das  gegenwärtige  Nachtrags-Privilegium  mit  der  rechtlichen
Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
  Rechte,  ohne  eine  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu
müssen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.
Gegeben  Stettin,  den  23.  Juni  1851.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

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