Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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„15)  Declaration,

inbemerkte  Gebahrung  mit  einem  Nominalbetrage  von  21  Millionen  Thalern
in  Landrentenbriefen,  sowie  mit  einem  dergleichen  in  3  procentigen  inländischen
Staatsobligationen  betr.;

vom  27sten  März  1847.

Wag,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König

von  Sachsen  2c.  2c.  24c.

haben  zwar  in  dem  Gesetze  vom  heutigen  Tage  angeord  net,  daß  die  zu  eröffnende  neue  4  procentige
  Staatsanleihe  bis  zu  einer  Nominalsumme  von  10  Millionen  Thalern  ausgedehnt
werden  möge.  Wenn  jedoch  die  für  außerordentliche  Staatszwecke  bevorstehenden  Verwendungen
  zunächst  nur  ein  Bedürfniß  von  fünf  Millionen  Thaler  in  Anspruch  nehmen  und
daher  Unser  Absehen  bei  dieser  Staatsanleihe  auch  nur  auf  eine  Effectiovermehrung  der
Staatsschuld  um  5  Millionen  Thaler  gerichtet  ist,  so  finden  Wir,  mit  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände,  Uns  bewogen,  den  durch  Debitirung  der  neuen  Anleihe  zu  erwartenden
Mehrbetrag  an  5  Millionen  Thaler  von  der  Verwendung  für  obige  Zwecke  jedenfalls
auszunehmen,  und  beschließen  demnach  wie  folgt:

A.

Die  Hälfte  jenes  eingehenden  Mehrertrags  soll  in  LCandrentenbriefen,  je  nach  dem
eintretenden  Bedürfnisse,  vorschußweise  an  die  Landrentenbank  abgegeben  werden,  mit  der
Bestimmung,  dieselben,  anstatt  neuzucreirender  dergleichen,  rücksichtlich  der  dahin  noch  zur
Ueberweisung  gelangenden  Ablösungsrenten,  als  Ausgleichungsmittel  für  die  Berechtigten  zu
benutzen.  Dieser  Vorschuß  ist  künftig,  nach  erfolgter  Rückzahlung  desselben,  Seiten  des
Landrentenbankinstituts,  ausschließlich  auf  Abtragung  anderer  Staatspassiven,  in  Gemäßheit
der  alsdann  mit  Beistimmung  Unserer  getreuen  Stände  hierüber  zu  treffenden  näheren  Bestimmung,
  zu  verwenden.

B.

Bis  zur  Höhe  der  anderen  Hälfte  sind  Obligationen  der  dreiprocentigen
Staatsschuld  vom  Jahre  1830  und  1844,  und  zwar,  nach  dem  Verhältnisse
des  dermaligen  Betrags  beider  Staatsschuldengattungen  unter  sich,  theils  in  1830er  theils
in  1844er  Obligationen  bei  dem  ständischen  Ausschusse  zu  Verwaltung  der  Staatsschuldencasse
  verwahrlich  niederzulegen,  wovon  die  Hauptstaatscasse  lediglich  die  Zinsen  zu  beziehen
hat  und  welche  von  ihr  im  Falle  der  Ausloosung  durch  andere  ersetzt  werden  mögen.