6 Die Kommunalbesteuerung im Großherzogtum Hessen.
ist die den Gemeinden dermalen gegebene Möglichkeit, die Einkommen bis
900 Mk. von der Gemeindeeinkommensteuer frei zu lassen, eine Möglichkeit,
von der — und zwar auch nur teilweise — nur einige größere Städte
Gebrauch gemacht haben. Bei Würdigung dieser Tatsache darf dazu nicht
übersehen werden, daß das in Hessen staatssteuerfreie Existenzminimum
500 Mk. beträgt, daß aber zur Gemeindeeinkommensteuer auch die Einkommen
unter 500 Mk., theoretisch also auch die kleinsten Einkommen,
zuzuziehen sind. Eine besondere Ausgestaltung einzelner Steuerarten, eine
von der gesetzlich vorgeschriebenen gleichmäßigen Heranziehung der ganzen
Grund-, Gewerbe= und Kapitalrentensteuer-, sowie der halben Einkommensteuerkapitalien
abweichende Festsetzung des Verhältnisses, in dem die einzelnen
Gemeindesteuern zum Gemeindeumlagenbedarf beizutragen haben, im
Wege der Selbstbestimmung durch die Gemeinden kennt die hessische Gemeindesteuergesetzgebung
nicht.
IV. So wie das System der Gebühren in den hessischen Gemeinden
nicht besonders ausgiebig entwickelt ist, so nehmen auch die eigentlichen
indirekten Steuern in deren Budgets nicht den breiten Raum ein, wie
in anderen Bundesstaaten; sie können dies aber auch nicht, da die einschlägige
Gesetzgebung auch hier einer freien Entfaltung der Gemeindetätigkeit
enge Schranken setzt. Neben der Hundesteuer (als Zuschlag zur
staatlichen Hundesteuer) spielt nur das Oktroi eine bemerkenswertere Rolle,
und auch dies naturgemäß nur in den größeren Städten. Erst neuerdings
wenden sich auch kleinere Gemeinden dieser Einnahmequelle und
insbesondere der örtlichen Verbrauchsabgabe für Bier zu. Mit dem
1. April 1910 wird indes der § 13 des Zolltarifgesetzes zwar nicht der
letzteren Abgabe, aber doch der Erhebung des Oktrois im übrigen einen
sehr großen Teil seiner Bedeutung nehmen.
V. Eine Besonderheit des kommunalen Abgabenwesens, die Hessen
von vielen anderen Staaten unterscheidet, sei vor der Behandlung der
dermalen gültigen einzelnen Gemeindesteuern und deren Kritik noch kurz
erwähnt, weil sie bei der ganzen folgenden Betrachtung nicht ganz außer
acht gelassen werden darf: auch in Hessen haben die weiteren Kommunalverbände,
die Kreise und die Provinzen, das Recht, die Mittel zur Bestreitung
ihrer Bedürfnisse durch Umlagen, öffentliche Abgaben — und
zwar direkte Abgaben — zu decken. Die auf diese Weise aufzubringenden
Beträge werden indes nicht unmittelbar auf die einzelnen Steuerzahler,
sondern von der Provinz auf die Kreise, von den Kreisen auf die einzelnen
Gemeinden, beides nach den Gemeindesteuerkapitalien, umgelegt und
so selbst wieder mit dem sonstigen durch Steuern zu deckenden Gemeinde-