Die indirekte Gemeindebesteuerung in Elsaß-Lothringen.
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im Jahre Nach dem Budget Bruttoertrag Mehr (T) bezw. weniger (—)
1906 3500 000 3554 167.— + 54167,—
1905 3 350 000 3660 925,37 + 310 9025,37
1904 3250 000 3588 594,06 + 338 594,06
1903 3180 000 3433 574,46 + 253574,46
1902 3220 000 3235 200,17 4 15 200,17
1901 3250 000 9208 775,76 — 41224,24
1900 3300 000 3227 255,600 — 72744,40
1899 3076 000 3346 036,29 + 270 036,29
1898 2 801000 3136543,70 KM 8335 543,70
1897 2636000 2937967,26 + 301 967,26
1896 2100 000 2502 655,906 + 402 655,96
1895 2000 000 2219548,03 + 219548,03
Die beträchtliche Höhe der Differenzen läßt jedem Praktiker auf dem
Gebiete der Finanzwirtschaft die Schwierigkeit einer geordneten Budgetaufstellung
unter solchen Umständen vor Augen treten.
Aus dieser Zusammenstellung geht zugleich hervor, mit welchen
Summen man es in den elsaß-lothringischen oktroierhebenden Städten zu
tun hat. In allen großen elsaß-lothringischen Städten sind die Verhältnisse
ähnlich gelagert. Die Einnahmen und Ausgaben der größeren
Gemeinden Elsaß-Lothringens mit mehr als 5000 Einwohnern und die
Umrechnung der Zahlen auf den Kopf der Bevölkerung sind aus folgender
Tabelle ersichtlich. Derselben liegt das Rechnungsjahr 1904 zu Grunde.
Dieser Tabelle lassen wir eine andere folgen, welche eine Ubersicht über
die Oktroi-Einnahmen Straßburgs von 1811 bis 1905 enthält und somit
einen historischen Rückblick auf die ganze Entwicklung gestattet und besonders
das Anwachsen der Oktroi-Einnahmen zeigt. —
Nachdem wir so die Steuerobjekte beim Oktroi und die Ertragsverhältnisse
desselben in einzelnen Gemeinden kennen gelernt haben, fragen
wir weiter, wer entrichtet denn diese hohen Summen an das städtische
Gemeinwesen, wer ist das Steuersubjekt? Gewöhnlich antwortet man, die
innerhalb der Oktroigrenze Wohnenden. Damit ist jedoch keineswegs eine
Gliederung oder Abstufung gegeben, wie sie bei jeder Steuer, die nicht
eine ausgesprochene Kopfsteuer ist, vorhanden sein muß. Zunächst muß
betont werden, daß nicht allein die am Oktroiorte Ansässigen das Steuersubjekt
ausmachen, sondern daß ebensogut wie diese, alle Fremden, die sich
in der Stadt aufhalten, hier ihre Nahrung zu sich nehmen, Geschäfte mit
oktroipflichtigen Gegenständen abwickeln, ihren Teil am Oktroi tragen.
Und wenn einmal die errechnete Kopfquote angewandt wird, so trifft sie
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