Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

8.  7.
In  den  Prüfungszeugnissen  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen:
Klasse  I.  (obere),
Klasse  II.  (mittlere),
Klasse  III.  (untere),
bezeichnet.
Jede  Klasse  zerfällt  in  zwei  Unterabtheilungen  a.  und  b.,  wodurch  die  Annäherung
an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.

S.  8.

Alles  Nähere  in  Beziehung  auf  die  Art  und  Weise  der  Vornahme  der  Prüfung,
sowie  hinsichtlich  der  Feststellung  des  Prüfungsergebuisses  wird  durch  eine  besondere
Prüfungsinstruktion  bestimmt.

8.  9.

Für  die  mathematisch=  naturwissenschaftliche  Vorprüfung  ist  nach  dem  Sporteltarif
vom  24.  März  1881  No.  56  Ziff.  II  (Reg.  Blatt  S.  157)  eine  Gebühr,  deren  Festsetzung
zunächst  vorbehalten  wird,  und  außerdem  für  das  Zengniß  eine  Sportel  von  3  /4  zu
entrichten.

Stuttgart,  den  23.  Mai  1883.
Geßler.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  (hr.  Scheufele).