Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Für  jeden  der  acht  Wahlkörper  ist  nach  erfolgter  erster  Anordnung  wegen  der  vorzunehmenden
  Wahlen  von  den  Ortsbehörden  unter  Leitung  der  ernannten  Wahlbeamteten
  ein  Verzeichniß  der  stimmberechtigten  Wähler  mit  Angabe  der  Vornahmen  und  Zunahmen,
  des  Lebensalters,  des  Standes  und  Gewerbes,  sowie  des  Steuerbeitrages  und  der
eiwaigen  Gemeindeabgaben,  anzufertigen  und  sind  sodann  hieraus  die  Listen  der  Wahlberechtigten
  zu  entwerken.  Diese  Listen  müssen  mindestens  vierzehn  Tage  zur  Einsicht  der
Vetheiligten  ausgelegt  und  es  muß  dies  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.  Einsprachen
gegen  die  Richtigkeit  der  Listen  sind  binnen  acht  Tagen  nach  erfolgter  Auslegung  bei  der
Behörde,  welche  dieselbe  bewirkt  hat,  anzubringen  und  innerhalb  der  nichsten  acht  Tage
zu  erledigen,  worauf  die  Listen  geschlossen  und  an  die  Wahlkommissare  eingesendet  werden.

Die  Wahltage  und  Wahllokale  müssen  mindestens  vierzehn  Tage  vor  der  Wahlhandlung
  in  dem  Amts=  und  Verordnungsblatte,  sowic,  was  die  Wahlen  zu  den  Wahlmännerstellen
  betrifft,  durch  öffentlichen  Auschlag  in  jeder  Gemeinde  bekanm  gemacht  werden.

8.  25.

Nur  Diejenigen  sind  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,  welche  in  die  Listen
aufgenommen  sind.  Die  Wahlbeamteten  mussen  jedoch  denjenigen  Wählern,  deren  Einsprachen
  noch  nicht  haben  erledigt  werden  können,  oder  die  sich  im  Wahlkermine  sonst
noch  als  wahlberechtigt  melden  sollten,  eine  vorläusige  Wahl  zu  Protokoll  gestanen.

Ueber  jede  Wahlhandlung  und  deren  Ergebniß,  sowie  über  die  dabei  ekwa  erhobenen
Beschwerden  sind  abgesonderte  Protokolle  aufzunehmen,  und  diese  sind  von  dem  Wahlkommissar,
  sowie  von  drei  von  dem  lehteren  dazu  abzurufenden  Mitgliedern  der  Wahlversammlung,
  vorzugsweise  von  den  mitanwesenden  Gemeindevorständen,  mit  zu  vollziehen.

g.  26.

Die  Aufforderung  zur  Wahl  der  Abgeordneten  muß  sowohl  an  die  Rittergutsbesiper,
als  an  die  Wahlmänner  der  übrigen  sicben  Wahlkörper,  schristlich  ergehen,  und  es  muß
hrischen  dem  Tage  der  Behändigung  der  Einladung  und  dem  Wahltermine  mindesiens
eine  vierzehntägige  Frist  mitten  inne  liegen.

Die  Leitung  der  Wahlen  der  Abgeordneten  durch  die  Wahlmänner  kann  kurch  denselben
  Beamteten  vollzogen  werden,  dem  die  Leitung  der  Wahlen  der  Wahlmänner  übertragen
  gewesen  ist.

Die  Leitung  der  Wahlen  der  Abgeordneten  durch  die  Rittergutsbesiger  ist  durch  einen
  besondern  Wahlkommissar  zu  bewirken.
8.  27.
Sämmtliche  Wahlverhandlungen  nebst  den  Wähler=  und  Wahlmänner-Listen  sind
von  den  Wablbeamtcten  mittelst  Berichts  an  das  Ministerium  einzusenden.