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Für jeden der acht Wahlkörper ist nach erfolgter erster Anordnung wegen der vorzunehmenden
Wahlen von den Ortsbehörden unter Leitung der ernannten Wahlbeamteten
ein Verzeichniß der stimmberechtigten Wähler mit Angabe der Vornahmen und Zunahmen,
des Lebensalters, des Standes und Gewerbes, sowie des Steuerbeitrages und der
eiwaigen Gemeindeabgaben, anzufertigen und sind sodann hieraus die Listen der Wahlberechtigten
zu entwerken. Diese Listen müssen mindestens vierzehn Tage zur Einsicht der
Vetheiligten ausgelegt und es muß dies öffentlich bekannt gemacht werden. Einsprachen
gegen die Richtigkeit der Listen sind binnen acht Tagen nach erfolgter Auslegung bei der
Behörde, welche dieselbe bewirkt hat, anzubringen und innerhalb der nichsten acht Tage
zu erledigen, worauf die Listen geschlossen und an die Wahlkommissare eingesendet werden.
Die Wahltage und Wahllokale müssen mindestens vierzehn Tage vor der Wahlhandlung
in dem Amts= und Verordnungsblatte, sowic, was die Wahlen zu den Wahlmännerstellen
betrifft, durch öffentlichen Auschlag in jeder Gemeinde bekanm gemacht werden.
8. 25.
Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen
aufgenommen sind. Die Wahlbeamteten mussen jedoch denjenigen Wählern, deren Einsprachen
noch nicht haben erledigt werden können, oder die sich im Wahlkermine sonst
noch als wahlberechtigt melden sollten, eine vorläusige Wahl zu Protokoll gestanen.
Ueber jede Wahlhandlung und deren Ergebniß, sowie über die dabei ekwa erhobenen
Beschwerden sind abgesonderte Protokolle aufzunehmen, und diese sind von dem Wahlkommissar,
sowie von drei von dem lehteren dazu abzurufenden Mitgliedern der Wahlversammlung,
vorzugsweise von den mitanwesenden Gemeindevorständen, mit zu vollziehen.
g. 26.
Die Aufforderung zur Wahl der Abgeordneten muß sowohl an die Rittergutsbesiper,
als an die Wahlmänner der übrigen sicben Wahlkörper, schristlich ergehen, und es muß
hrischen dem Tage der Behändigung der Einladung und dem Wahltermine mindesiens
eine vierzehntägige Frist mitten inne liegen.
Die Leitung der Wahlen der Abgeordneten durch die Wahlmänner kann kurch denselben
Beamteten vollzogen werden, dem die Leitung der Wahlen der Wahlmänner übertragen
gewesen ist.
Die Leitung der Wahlen der Abgeordneten durch die Rittergutsbesiger ist durch einen
besondern Wahlkommissar zu bewirken.
8. 27.
Sämmtliche Wahlverhandlungen nebst den Wähler= und Wahlmänner-Listen sind
von den Wablbeamtcten mittelst Berichts an das Ministerium einzusenden.