Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Einfuhr  von  Safao.

=  Per  Sriendaugichuß  hat  auf  Antrag  Des  zur  Überlajjung  Berpflichteten
i.  er  chen  nach  eingang  des  Antrags,  jedoch  nicht  vor  dem  22.  Mai  1916
Ba  con,  weiche  beftimmt  zu  bezeichnenden  Mengen  er  übernehmen  will.  Fir  bie
I  \  ei,  bie  ex  hierrrach  richt  übernehmen  till,  erlijcht  Die  Abjabbejchränfung  des
x  3.  ons  gleiche  gilt,  fomeit  er  eine  Erkjärung  binmen  ber  Frilt  micht  abgibt.  sit  der
Jrpflichtete  nicht  zugfeich  Eigentümer,  jo  Tann  der  Eigentümer  den  Antrag  nad)
at  1  \tellen.  :
Sn  Wengen,  die  hierrtad)  dem  Abjah  durch  den  Kriegganzichuß  vorbehalten
m  "niifen  von  ihm  abgerrommen  werden.
-  "der  zur  Überlafjjung  Verpflichtete  Hat  dem  Krieggausihuß  anzuzeigen,  von
weichen  Zeitpunkt  ab  er  zut  Lieferung  bereit  ift.  Die  Abrrahme  hat  innerhalb  bier
Itochen  nach  diejem  Zeitpunkt  zu  erfolgert.  |
NE,  Der  Krieggausihuß  hat  für  Die  bon  ihm  abgenommenen  Zichorienypurzeht
  einen  angemefjeren  Überrrahmepreis  zu  zahlen.  Diejer  Preis  darf  für
100  Kilogramm  ziveiurtddreißig  Mark  nicht  überfteigen.  Der  Kriegsausichuß  jebt
den  Überrahmepreis  errdgültig  feit.  um  Ä  ..  |
x  7,  Erfolgt  die  Uberlajjung  nicht  freimillig,  jo  wird  das  Eigentum  auf  Atran
  des  Nrieggausichujfes  duch  Anordrrung  der  zujtändigen  Behörde  auf  ihn  oder
die  von  ihm  in  dem  Antrag  bezeichneten  Perjonen  übertragen.  Die  Anordnung
ijt  an  Dem  zur  Überlajfung  Rerpflichteten  zu  richten.  Das  Eigentum  geht  über,  jobald
  die  NArrordniung  ihm  zugeht.  |
$  8.  Die  Bahlung  erfolgt  jpäteftens  vierzehn  Tage  nad)  Abnahme.
&  9.  Streitigkeiten  über  Die  aus  dem  $  4  jich  ergebenden  Berpflichtungen  erticheidet
  die  höhere  Berwaltungsbehörde  endgültig.
10.  Der  Krieggausjhuß  hat  die  von  ihm  übernommenen  Mengen  nad)  Maßabe
  der  Beftimmungen  bes  Reichäfanzlerö  weiterzugeben.
"gs  11.  Ver  Reichsfanzler  Fan  Ausnahmen  zulajjen.
$  12.  Die  Landeszentralbehörden  erlajjen  Die  Beltimmungen  zur  Ausführung
diefer  Verordnung.  Sie  beitimmen,  wer  al3  höhere  Berrvaltungsbehörde  und  als
suftändige  Behörde  im  Sinne  diejer  Verordnung  anzujehen  ift.
13.  Mit  Gefärgnis  bis  zu  jech8  Monaten  oder  Geldjtrafe  bis  zu  fünfzehntaujend
  Mark  wird  beftraft,
1.  wer  dert  Beitimmungen  des  $  1  zumiderhandelt;
>  wer  die  ihm  nach  $  2  Abf.  1  obliegertve  Anzeige  nicht  in  Der  gejebten
sa  erstattet  oder  mwiffentlich  undollftändige  oder  unrichtige  Angaben
madıt;
3.  wer  der  Vorfchrift  des  $  3  Abf.  1  zumider  ichorie  in  anderer  Weije  als
pur  den  Kriegsausfchupß  abjegt;
4.  wer  der  Verpfuchtungen  nach  $  4  zumiderhandelt;
5,  wer  den  nach  $  12  ©ab  1  erlajjenen  Beitimmungen  zumiderhandelt.
‘14.  Diefe  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Berfündung  in  Kraft.

Befanntmadhung

über  die  Einfuhr  von  Kafao.')
om  3.  März  1916.
(Auf  Srund  des  $  2  der  Verordrtung  des  Bundesrat  über  Kaffee,  Tee  und  Kafao
a  bom  11.  November  1915.)
.  81.  Safao,  der  nach  dem  Snfrafttreten  diefer  Beftimmungen  aus  dem  Ausland
entgeführt  wird,  darf  nur  durch  die  Kriegsfafaogefellichaft  m.  b.H.  in  Hamburg
in  den  Berfehr  gebracht.  werden.

..»  Dieje  Beitimmu  nn  2
(Bet.  d.  19,  April  en  find  auf  Kafaopulser  und  Schofolademafje  ausgedehnt

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