216 Die öffentlich-rechtlichen Einnahmen der Gemeinden in Bayern.
Beiträge (zu Straßenbauten):
Grunddbesitzwechselabgabe;
. Heimat= and Bürgerrechtsgebühren;
Lustbarkeits= und Aufwandssteuern;
Verbrauchsabgaben;
. Gemeindeumlagen (direkte Gemeindesteuern). —
Verbrauchsabgaben und Umlagen (auch Pflasterzölle) sollen nur erhoben
werden, soferne die übrigen Einkünfte (auch die privatwirtschaftlichen)
nicht ausreichen. Jedoch ist diese Bestimmung ohne erhebliche Bedeutung,
da verhältnismäßig wenige Gemeinden ohne Umlagen und Verbrauchsabgaben
ausreichen.
Verbrauchsabgaben, Gemeindeumlagen und örtliche Abgaben (Pflasterzölle)
sind einander gleichgestellt, d. h. sie können neben einander erhoben
werden, bedingen aber einander nicht. Von 7995 Gemeinden erhoben im
Jahre 1905 7502 Umlagen, 2698 Verbrauchsabgaben, 428 Zölle. Die
Höhe der Gemeindeumlagen ist gesetzlich unbeschränkt, jene der Abgaben
unter 1, 3, 4, 5, 6, 7, teilweise auch unter 2, beschränkt, bezw. an eine
Genehmigung gebunden.
Die Steuern sind nicht, wie teilweise vor 1869, Zweck-Steuern; sie
können zur Deckung der gesetzlich notwendigen wie der freiwillig übernommenen
Aufgaben erhoben werden. Seitens der Saatsregierung wird
bei einzelnen Abgaben mitunter ein bestimmter Verwendungszweck z. B.
bei der Verbrauchsabgabe auf Bier die Schuldentilgung vorgeschrieben;
aber auch dies ist praktisch ohne erhebliche Bedeutung. Weiteres ergibt sich
aus den folgenden Bemerkungen zu den einzelnen Abgaben.
%
II.
A. Verwaltungsgebühren. (Strafen.)
Nach dem bayrischen Gesetze über das Gebührenwesen (neueste Fassung:
28. April 1907) unterliegen auf dem Gebiete der inneren Verwaltung einer
Gebühr: Protokolle, Beschlüsse und Verfügungen, Bescheide, Zeugnisse,
Beglaubigungen und „besondere Gegenstände und Amtshandlungen“.
Eine große Zahl von Ausnahmen durchbricht diesen Grundsatz. Die
Gebühr beträgt für Protokolle 1 Mk. für jede Stunde; bei Beschlüssen,
Verfügungen, Bescheiden, Zeugnissen 2 bis 50 Mk.; für Beglaubigungen
1 Mk. Für bestimmte Handlungen sind besondere Gebührensätze angeordnet.