224 Die öffentlich-rechtlichen Einnahmen der Gemeinden in Bayern.
in Würzburg.. 323339 Mk.
„Fürth.. 444 „
„ Regensburg . . .. 5615 „
Die Hundesteuer wird in 1 Bayern gemäß Gesetz von 1876 als
Staatssteuer erhoben; sie beträgt in den Gemeinden von 1500—15000
Einwohnern 9 Mk., in größeren Gemeinden 15 Mk.; in bestimmten Fällen
wird die Gebühr ermäßigt.
Die Hälfte der Reineinnahme fällt der Gemeinde kraft Gesetzes zu.
Ob zur Steuer noch ein gemeindlicher Zuschlag zulässig ist, erscheint
zweifelhaft; jedenfalls wird ein solcher zurzeit in Bayern nicht erhoben.
Die ¾UÜberweisung der ganzen Hundesteuer und die Gestattung örtlicher
Regelung ist eine längst erhobene, berechtigte Forderung der Gemeinden.
Die wirklichen Einnahmen des Jahres 1905 betrugen
in Münhennrr 1414048 Mk.
„ Nürnber 49760 „
„ Augsbunsgss 129757 „
„ Würzburg..... 14214 „
„Fürth.. 9945 „
„ Regensbr.egs 9•422
„ Ludwigshafen .. 10773 „
Kurtaxen (Badetaxen) sind durch das Gebührengeset zugelassen;
sie bedürfen ministerieller Genehmigung.
V
6. Verbrauchssteuern.
Imrechtsrheinischen Bayern sind zur Zeit landesgesetzlich örtliche
Verbrauchssteuern zulässig auf Getreide, Mehl, Brot, Fleisch, Bier,
Wildpret, dann auf Wein, Branntwein, Gemüse, Obst, Kaffee, Kraut,
Kohlen (ogl. v. Kahr, Gemeinde-Ordnung S. 428).
Die Abgabe soll nur die Verzehrung innerhalb des Gemeindebezirks,
nicht die Produktion und den Handel treffen. Daher müssen bei wiederausgeführten
Gegenständen Rückvergütungen nach Grundbestimmungen gewährt
werden, welche durch Verordnung festgesetzt sind. Die Gemeinden
sind hierbei zumeist zur Einbehaltung einer sogenannten Kontrollgebühr
berechtigt.
Für den Fleischaufschlag sind durch Verordnung von 1875
Höchstsätze festgesetzt, über welche die Gemeinden regelmäßig nicht hinausgehen
dürfen. Beispielsweise darf