Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K.  22.
Dioidenden  und  deren  Fesistellung.

Mir  Ablauf  des  Kalenderquarkals,  in  welchem  die  Bahn  vollsiändig
fertig  und  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  in  Betrieb  gesetzt  wird,  hört  die  Verzinsung
  aus  dem  Baukapitale  auf.  Die  Betriebsrechnung  des  zwischen  dem
gedachten  Quartalsablauf  und  dem  nächstfolgenden  Jahresablauf  liegenden  Zeitraumes
  wird  mit  der  des  folgenden  Betriebsjahres  vereinigr.  Demnächst  bildet
das  Kalenderjahr  das  Rechnungsjahr  für  den  Betrieb.

Der  aus  dem  Unternehmen  bei  dem  jedesmaligen  Abschlusse  der  Betriebsrechnung
  sich  ergebende  Reinertrag  wird  nach  Maaßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
  vertheilte:

1)  Aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  werden  zunächst  die  Verwaltungs-,
Unterhaltungs-,  Betriebs=  und  sonstigen  Ausgaben,  sowie  alle  auf  dem
Unternehmen  haftenden  Lasten  bestritten.  ’

2)  Sodann  wird  der  im  g.  5.  gedachte  jährliche  Betrag  zu  dem  Reserveund
  Erneuerungsfonds  vorweggenommen;  und

3)  der  Ueberrest  wird  auf  sämmtliche  Stamm=  und  Prioricts-Stammaktien
  in  der  Art  vertheilt,  daß  bis  auf  Höhe  von  fünf  Prozent  die
letzteren  in  der  Verzinsung  vorangehen,  und  erst  wenn  auch  die  Stammaktien
  fünf  Prozenk  pro  anno  erhaltren  haben  und  noch  ein  Ueberschuß
disponibel  ist,  dieser  auf  sammtliche  Sramm=  und  Prioritäts=  Stammaktien
  ohne  Unterschied  gleichmäáßig  abgegeben  wird.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  nach  Ablauf  jeden  Jahres  eine  Bilanz
für  das  abgelaufene  Geschäftsjahr  zu  ziehen  und  durch  die  Gesellschaftsblärter
innerhalb  der  ersien  sechs  Monate  des  neuen  Jahres  zu  veröffentlichen  (vergl.
§.  239.  des  Deutschen  Handelsgesetzbuches).

Die  Grundsätze  der  Bilanz  müssen  den  für  die  Feslstellung  des  Reinertrages
  angegebenen  Grundsätzen  entsprechen.

In  der  Bilanz  werden  alle  Einnahmen  des  betreffenden  Jahres  nach
ihrem  Baarbetrage,  elwaige  Ausstände  nach  ihrem  Nominalbetrage,  insofern  sie
aber  unsicher  sein  sollten,  nach  gewissenhaffer  Schätzung  von  Seiten  der  Direktion,
  und  noch  vorhandene  Baumatkerialien  und  Vorräthe  nach  dem  Kostenpreise
  und  bei  eingetretener  Werthverminderung  unter  Berücksichtigung  derselben
als  Aktioa  angesetzt.  Oagegen  kommen  als  Passiva  in  Ansatz  alle  Ausgaben,
die  im  Laufe  des  Jahres  entstanden  und  nicht  aus  dem  Reserve=  oder  Erneuerungsfonds
  (§.  5.)  zu  bestreiten  gewesen  sind,  mit  Einschluß  der  etwa  am
Jahresschlusse  verbliebenen  Rückstände.  «

Uebrigens  ist  die  Form  der  Bilanz  von  der  Direktion  zu  bestimmen,  vom
Aufsichteratße  aber  zu  genehmigen,  welchem  letzteren  auch  die  Prüfung  der
Bilanz  obliegt.

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