Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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..  nach  dem  nach  dem
bei  einem  Werth  des  Gegenstands  **  Sat  3

25)  von  mehr  als  22  000  Mark  bis  24000  Mark  einschl.  34,80  Mark  24,60  Mart
26)  „  „  „  24000  „  „  26000  „  „  37,20  „  256,40  „
27)  „  „  „  26000  „  „  28000  „  „  39,600  „  28,20
28)  „  „  „  28000  „  „  30  000  „  „  42.—  „  30.—
29)  „  „  „  30000  „  „  35000  „  „  17.—  „  31.—
30)  „  „  „  35000  „  „  10000  „  „  52.—  „  38.—
31)  „„„  „  40  000  „  „  50  000  „  „  60.—  „  5.—
32)  „  „  „  50000  „  „  60  000  „  „  66.—  „  51.—
33)  „  „  „  60  000  „  „  70  000  „  „  72.—  „  57.—
34)  „  „  „  V70  000  „  „  80  000  „  „  78.—  „  63.—
35)  „  „  „  80000  „  „  90  000  „  „  84.—  „  69.—
36),  „  „  90000  „  „  100000  „  „  90.—  „  75.—  ,

Die  ferneren  Werthsklassen  steigen  um  je  10  000  Mark  und  die  Gebühren  bei  beiden

Gebührensätzen  je  um  6  Mark.

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§.  31.

Für  die  Eintragung  des  Eigenthümers  einschließlich  der  Entgegennahme  und  Aufnahme
  der  Auflassungserklärung,  sowie  der  bei  der  Eintragung  vorkommenden  Nebengeschäfte,
  insbesondere  der  Löschung  des  bisherigen  Eigenthümers  und  der  Uebertragung
des  Grundstücks  und  der  auf  dasselbe  bezüglichen  Eintragungen  auf  ein  anderes  Blatt
wird  der  Gebührensatz  A  erhoben.

Für  die  Eintragung  des  Eigenthums  von  Abkömmlingen  oder  eines  Ehegatten  des
bisherigen  Eigenthümers,  sofern  sie  auf  Grund  der  Erbfolge,  des  in  §.  311  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bezeichneten  Vertrags,  der  Erbauseinandersetzung  oder  einer  Auseinandersetzung
  des  Gesammtguts  nach  Beendigung  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  erfolgt,  einschließlich  der  bei  der  Eintragung  vorkommenden
Nebengeschäfte  werden  fünf  Zehntheile  des  Gebührensatzes  &  erhoben.

Erfolgt  die  Eintragung  eines  Eigenthümers  auf  Grund  eines  gleichzeitig  gestellten
Antrags  bei  mehreren  Grundstücken,  welche  im  Bezirk  desselben  Grundbuchamts  liegen,
so  werden  die  vorstehend  bestimmten  Gebühren  nur  einmal  nach  dem  zusammenzurechnenden
  Werth  der  Grundstücke  erhoben.