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.. nach dem nach dem
bei einem Werth des Gegenstands ** Sat 3
25) von mehr als 22 000 Mark bis 24000 Mark einschl. 34,80 Mark 24,60 Mart
26) „ „ „ 24000 „ „ 26000 „ „ 37,20 „ 256,40 „
27) „ „ „ 26000 „ „ 28000 „ „ 39,600 „ 28,20
28) „ „ „ 28000 „ „ 30 000 „ „ 42.— „ 30.—
29) „ „ „ 30000 „ „ 35000 „ „ 17.— „ 31.—
30) „ „ „ 35000 „ „ 10000 „ „ 52.— „ 38.—
31) „„„ „ 40 000 „ „ 50 000 „ „ 60.— „ 5.—
32) „ „ „ 50000 „ „ 60 000 „ „ 66.— „ 51.—
33) „ „ „ 60 000 „ „ 70 000 „ „ 72.— „ 57.—
34) „ „ „ V70 000 „ „ 80 000 „ „ 78.— „ 63.—
35) „ „ „ 80000 „ „ 90 000 „ „ 84.— „ 69.—
36), „ „ 90000 „ „ 100000 „ „ 90.— „ 75.— ,
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 10 000 Mark und die Gebühren bei beiden
Gebührensätzen je um 6 Mark.
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§. 31.
Für die Eintragung des Eigenthümers einschließlich der Entgegennahme und Aufnahme
der Auflassungserklärung, sowie der bei der Eintragung vorkommenden Nebengeschäfte,
insbesondere der Löschung des bisherigen Eigenthümers und der Uebertragung
des Grundstücks und der auf dasselbe bezüglichen Eintragungen auf ein anderes Blatt
wird der Gebührensatz A erhoben.
Für die Eintragung des Eigenthums von Abkömmlingen oder eines Ehegatten des
bisherigen Eigenthümers, sofern sie auf Grund der Erbfolge, des in §. 311 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags, der Erbauseinandersetzung oder einer Auseinandersetzung
des Gesammtguts nach Beendigung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder fortgesetzten
Gütergemeinschaft erfolgt, einschließlich der bei der Eintragung vorkommenden
Nebengeschäfte werden fünf Zehntheile des Gebührensatzes & erhoben.
Erfolgt die Eintragung eines Eigenthümers auf Grund eines gleichzeitig gestellten
Antrags bei mehreren Grundstücken, welche im Bezirk desselben Grundbuchamts liegen,
so werden die vorstehend bestimmten Gebühren nur einmal nach dem zusammenzurechnenden
Werth der Grundstücke erhoben.